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{'item': ['11Os148/84', '15Os70/89', '12Os164/89', '13Os63/08a', '13Os12/10d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098219 Entscheidungsdatum18.12.1985 Geschäftszahl11Os148/84; 15Os70/89; 12Os164/89; 13Os63/08a; 13Os12/10d NormStPO §120 A;

§126

Abs3 B;

§126

Abs4 B;

§281Abs1 Z4 A Rechtssatz

Einwendungen gegen einen Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten über das nämliche Thema wie in einem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Person abgegebenen Privatgutachten erstatten soll, sind erheblich im Sinn der §§ 120, 248 Abs 1

. Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4

.Einwendungen gegen einen Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten über das nämliche Thema wie in einem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Person abgegebenen Privatgutachten erstatten soll, sind erheblich im Sinn der Paragraphen 120, 248, Absatz eins,

. Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-18 11 Os 148/84 TE OGH 1989-08-01 15 Os 70/89 TE OGH 1990-01-11 12 Os 164/89 Vgl auch; nur: Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4

. (T1); Beisatz: Die Nichtbeachtung erheblicher Einwendungen gegen einen Sachverständigen kann nur aus § 281 Abs 1 Z 4

(nicht aber aus Z 1!) bekämpft werden. (T2)Vgl auch; nur: Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

. (T1); Beisatz: Die Nichtbeachtung erheblicher Einwendungen gegen einen Sachverständigen kann nur aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

(nicht aber aus Ziffer eins !,) bekämpft werden. (T2) TE OGH 2008-06-11 13 Os 63/08a Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) und dem Strafprozessreformbegleitgesetz (BGBl I 2007/93) nunmehr § 126 Abs 3 und 4

. (T3); Beisatz: Erhebliche Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen, entweder wegen Befangenheit oder wegen fehlender fachlicher Qualifikation, sind aus § 281 Abs 1 Z 4

beachtlich, vorausgesetzt, der Antrag, statt des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen einen anderen zu bestellen, wurde substanziiert begründet. (T4)Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl römisch eins 2004/19) und dem Strafprozessreformbegleitgesetz (BGBl römisch eins 2007/93) nunmehr Paragraph 126, Absatz 3 und 4

. (T3); Beisatz: Erhebliche Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen, entweder wegen Befangenheit oder wegen fehlender fachlicher Qualifikation, sind aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

beachtlich, vorausgesetzt, der Antrag, statt des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen einen anderen zu bestellen, wurde substanziiert begründet. (T4) TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.