RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097877 Entscheidungsdatum19.12.1985 Geschäftszahl12Os154/84; 12Os64/88; 13Os28/90; 11Os138/00; 12Os106/02; 15Os14/04; 15Os66/04; 11Os108/07b; 12Os10/12f; 17Os11/18y; 12Os37/19m NormStPO §78; StPO §151 Abs1 Z2; StPO §155 Abs2 RechtssatzDer amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. Eine Behörde ist nur dann nicht verpflichtet, den Namen einer Vertrauensperson preiszugeben, auf deren Angaben sie bei ihren Erhebungen gegriffen und der sie die Geheimhaltung des Namens zugesichert hat, wenn sie nicht zugleich in Ansehung einer von dieser Vertrauensperson begangenen strafbaren Handlung der Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO zu entsprechen hat. Identität und Angaben eines Informanten, gegen welchen sich der konkrete Verdacht einer Verleumdung richtet, unterliegen daher nicht der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht.Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des Paragraph 84, StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. Eine Behörde ist nur dann nicht verpflichtet, den Namen einer Vertrauensperson preiszugeben, auf deren Angaben sie bei ihren Erhebungen gegriffen und der sie die Geheimhaltung des Namens zugesichert hat, wenn sie nicht zugleich in Ansehung einer von dieser Vertrauensperson begangenen strafbaren Handlung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 84, StPO zu entsprechen hat. Identität und Angaben eines Informanten, gegen welchen sich der konkrete Verdacht einer Verleumdung richtet, unterliegen daher nicht der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-19 12 Os 154/84 Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = SSt 56/101 = JBl 1986,532 (dort fälschlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher) TE OGH 1988-06-16 12 Os 64/88 Vgl TE OGH 1990-06-07 13 Os 28/90 Vgl TE OGH 2000-12-12 11 Os 138/00 Vgl auch; Beisatz: Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört nicht zu diesen mitteilungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Tatsachen. (T1) TE OGH 2003-07-03 12 Os 106/02 Auch; nur: Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. (T2)Auch; nur: Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des Paragraph 84, StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. (T2) TE OGH 2004-03-04 15 Os 14/04 Auch; nur T2 TE OGH 2004-06-24 15 Os 66/04 Vgl auch; Beisatz: Die Identität eines verdeckten Ermittlers (der nicht selbst im Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht) kann Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein, zu dessen Lüftung das Gericht die Sicherheitsbehörde nicht zwingen kann. (T3) TE OGH 2008-04-01 11 Os 108/07b Auch; Beisatz: Dienstliche Wahrnehmungen eines Beamten zu einem Vorgang, bei dem Anzeigepflicht nach §84 StPOaF (nunmehr §§78 und 155 Abs2 StPO) besteht, vielmehr noch aber solche, über die den Strafverfolgungsbehörden bereits Mitteilung gemacht wurde, fallen nicht unter das Amtsgeheimnis, weil ein bereits zur Kenntnis gebrachter Umstand aufhört, ein Geheimnis zu sein (WK-StPO §151 Rz 16, 17, 22, 23, 25). (T4) TE OGH 2012-03-13 12 Os 10/12f Vgl auch; Beisatz: Es fällt nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, unter das Amtsgeheimnis im Sinn der ein Vernehmungsverbot statuierenden Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 2 StPO. Dieses umfasst vielmehr nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten dienstlich bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht öffentlich werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass die Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. (T5); Beis ähnlich wie T4Vgl auch; Beisatz: Es fällt nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, unter das Amtsgeheimnis im Sinn der ein Vernehmungsverbot statuierenden Vorschrift des Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. Dieses umfasst vielmehr nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten dienstlich bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht öffentlich werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass die Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. (T5); Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-06-25 17 Os 11/18y Auch TE OGH 2020-10-15 12 Os 37/19m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097877
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