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{'item': '13Os181/85; 11Os25/86; 13Os76/06k; 13Os137/06f; 13Os51/07k; 15Os61/07w; 13Os59/08p; 13Os151/08t; 13Os116/09x; 13Os125/10x; 15Os38/15z; 11Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100396 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl13Os181/85; 11Os25/86; 13Os76/06k; 13Os137/06f; 13Os51/07k; 15Os61/07w; 13Os59/08p; 13Os151/08t; 13Os116/09x; 13Os125/10x; 15Os38/15z; 11Os102/20i; 14Os148/21b; 14Os141/22z; 12Os55/23i NormStPO §313 A StPO §314 Abs1 StPO §345 Abs1 Z6 RechtssatzDie "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterlägen.Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO unterlägen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-12-20 13 Os 181/85 TE OGH 1986-02-25 11 Os 25/86 TE OGH 2006-08-23 13 Os 76/06k Vgl auch; Beisatz: Für die Stellung einer Eventualfrage oder Zusatzfrage verlangen §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Die Erörterungsbedürftigkeit bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Fallgestaltung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Für die Stellung einer Eventualfrage oder Zusatzfrage verlangen Paragraphen 313, 314, Absatz eins und 316 StPO das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Die Erörterungsbedürftigkeit bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Fallgestaltung. (T1) TE OGH 2007-01-24 13 Os 137/06f Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Stellung einer Eventualfrage oder Zusatzfrage verlangen §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (WK-StPO § 345 Rz 42). (T2)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Stellung einer Eventualfrage oder Zusatzfrage verlangen Paragraphen 313, 314, Absatz eins und 316 StPO das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (WK-StPO Paragraph 345, Rz 42). (T2) TE OGH 2007-06-20 13 Os 51/07k Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten, einem Zeugen oder einem Sachverständigen behauptet wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Aussage des Angeklagten oder sonstige Beweisergebnisse der Klärung bedürftige Indizien enthalten. (T3) TE OGH 2007-08-08 15 Os 61/07w Vgl auch; Beisatz: Das Vorbringen der Verteidigung in einem Beweisantrag stellt kein Tatsachenvorbringen im Sinn des § 313 StPO dar (WK-StPO § 345 Rz 42). (T4)Vgl auch; Beisatz: Das Vorbringen der Verteidigung in einem Beweisantrag stellt kein Tatsachenvorbringen im Sinn des Paragraph 313, StPO dar (WK-StPO Paragraph 345, Rz 42). (T4) TE OGH 2008-06-11 13 Os 59/08p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-03-19 13 Os 151/08t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-11-19 13 Os 116/09x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2010-11-18 13 Os 125/10x Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2015-04-29 15 Os 38/15z Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-01-26 11 Os 102/20i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2022-03-29 14 Os 148/21b Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-02-28 14 Os 141/22z Vgl TE OGH 2023-06-22 12 Os 55/23i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100396

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.