RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008695 Entscheidungsdatum09.01.1986 Geschäftszahl8Ob628/85; 1Ob549/87; 5Ob99/87; 1Ob538/90; 8Ob545/90; 6Ob546/91; 4Ob517/92; 6Ob613/91; 5Ob138/92; 5Ob146/92; 3Ob523/94; 3Ob560/94; 3Ob176/94; 5Ob6/96; 5Ob12/96; 5Ob376/97y; 5Ob55/98v; 5Ob56/98s; 1Ob286/98k; 4Ob132/99m; 3Ob101/99w; 5Ob78/00g; 5Ob92/00s; 9Ob35/01i; 6Ob16/01y; 1Ob135/02p; 4Ob188/06k; 10Ob24/07p; 4Ob225/07b; 5Ob235/10k; 10Ob52/14s; 5Ob224/18d; 5Ob5/19z; 3Ob66/20g; 5Ob37/22k; 4Ob4/22z NormABGB §5; ZPO §503 E3; MRG §43 Abs1 RechtssatzAus § 43 Abs 1 MRG ergibt sich, dass auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen seien, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen.Aus Paragraph 43, Absatz eins, MRG ergibt sich, dass auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen seien, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-09 8 Ob 628/85 Veröff: ImmZ 1986,196 = JBl 1986,390 = MietSlg XXXVIII/5 = RdW 1986,175 (Iro) TE OGH 1987-03-25 1 Ob 549/87 Veröff: MietSlg XXXIX/19 TE OGH 1988-01-12 5 Ob 99/87 Beisatz: Hier: Vertragliche Übernahme von sofort durchzuführenden und auch künftigen Instandsetzungsarbeiten und Adaptierungsarbeiten vor Inkrafttreten des MRG. (T1) Veröff: JBl 1988,525 = MietSlg 40/3 TE OGH 1990-03-07 1 Ob 538/90 TE OGH 1990-03-22 8 Ob 545/90 Vgl aber; Beisatz: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes (hier: Verkauf des Bestandobjektes) zählt, sind nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen. (T2) TE OGH 1991-06-20 6 Ob 546/91 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1992-02-18 4 Ob 517/92 Vgl auch; Veröff: WoBl 1992,145 TE OGH 1992-03-12 6 Ob 613/91 Beis wie T2 TE OGH 1992-10-13 5 Ob 138/92 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1993/108 S 453 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 146/92 TE OGH 1994-04-13 3 Ob 523/94 Verstärkter Senat; nur: Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen seien, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. (T3) Veröff: SZ 67/65 = EvBl 1994/177 S 848 TE OGH 1994-10-19 3 Ob 560/94 Veröff: SZ 67/179 TE OGH 1995-01-25 3 Ob 176/94 nur T3 TE OGH 1996-03-13 5 Ob 6/96 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Übergangsbestimmungen (Art II Abschnitt II Z 1 und Z 5 des
- WÄG) legen vielmehr (auch und gerade in diesem Punkt) ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag § 43 Abs 1 MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des
- WÄG zu unterstellen. (T4)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Übergangsbestimmungen (Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins und Ziffer 5, des
- WÄG) legen vielmehr (auch und gerade in diesem Punkt) ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag Paragraph 43, Absatz eins, MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des
- WÄG zu unterstellen. (T4) TE OGH 1996-01-29 5 Ob 12/96 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Rückwirkung des "neuen" § 12a MRG idF des
- WÄG (unter ausführlicher Ablehnung von 1 Ob 591/93). (T5); Beisatz: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Rückwirkung des "neuen" Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des
- WÄG (unter ausführlicher Ablehnung von 1 Ob 591/93). (T5); Beisatz: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T6) TE OGH 1997-09-30 5 Ob 376/97y Auch; nur: Aus § 43 Abs 1 MRG ergibt sich, dass auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. (T7); Beisatz: Bei Erhaltungsarbeiten ist nach der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen, ob sie "privilegiert", d.h. unabhängig von der vorhandenen Mietzinsreserve durchzuführen sind. (T8)Auch; nur: Aus Paragraph 43, Absatz eins, MRG ergibt sich, dass auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. (T7); Beisatz: Bei Erhaltungsarbeiten ist nach der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen, ob sie "privilegiert", d.h. unabhängig von der vorhandenen Mietzinsreserve durchzuführen sind. (T8) TE OGH 1998-04-21 5 Ob 55/98v Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bereits bestehende Mietverträge mit Generalmietern und Pächtern des ganzen Hauses (Art II Abschnitt II Z 2
- WÄG) - einmal abgeschlossen und damit in diesem Punkt "abschließend verwirklicht" - behalten ihre rechtliche Qualifikation. (T9)Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bereits bestehende Mietverträge mit Generalmietern und Pächtern des ganzen Hauses (Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 2,
- WÄG) - einmal abgeschlossen und damit in diesem Punkt "abschließend verwirklicht" - behalten ihre rechtliche Qualifikation. (T9) TE OGH 1998-09-15 5 Ob 56/98s Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich T6; Beis wie T9; Beisatz: Offenbar wollte der Gesetzgeber durch das
- WÄG in bereits bestehende Mietverträge mit Generalmietern und Pächtern des ganzen Hauses so wenig wie möglich eingreifen. (T10) TE OGH 1998-12-15 1 Ob 286/98k Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: § 49b Abs 9 MRG
- (T11)Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 49 b, Absatz 9, MRG
- (T11) TE OGH 1999-05-18 4 Ob 132/99m Vgl; Beisatz: Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 auch endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen seien, ergibt sich aus § 49a MRG aber nicht. (T12)Vgl; Beisatz: Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 auch endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen seien, ergibt sich aus Paragraph 49 a, MRG aber nicht. (T12) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 101/99w Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach diesem zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. (T13) TE OGH 2000-03-28 5 Ob 78/00g Vgl auch; Beisatz: Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. (T14) Beisatz: Hier: Die vom Sachantrag betroffenen Entgeltperioden liegen vor dem Inkrafttreten des
- WÄG, weshalb die Beurteilung nach der alten Rechtslage zu erfolgen hat. (T15) TE OGH 2000-04-07 5 Ob 92/00s Vgl auch; Beisatz: Hier: Übergangsbestimmung des Art IX Z 11 der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. (T16)Vgl auch; Beisatz: Hier: Übergangsbestimmung des Artikel römisch neun, Ziffer 11, der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. (T16) TE OGH 2001-03-28 9 Ob 35/01i Vgl aber; Beis wie T2 nur: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, sind nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen. (T17) TE OGH 2001-09-13 6 Ob 16/01y Vgl auch; Beis wie T14 nur: Bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist. (T18); Beisatz: Hier: DSG. (T19) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden. (T20) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 188/06k Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht nach § 27 Abs 1 Z 6 KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge. (T21); Veröff: SZ 2006/171Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge. (T21); Veröff: SZ 2006/171 TE OGH 2007-04-17 10 Ob 24/07p Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T21 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b Ähnlich; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle
- (T22); Veröff: SZ 2008/32Ähnlich; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle
- (T22); Veröff: SZ 2008/32 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 235/10k Vgl auch; Beisatz: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T23) TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s Auch; nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Freie Mietzinsvereinbarung und Verzicht auf Investitionsersatz. (T24) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 224/18d Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 5/19z Auch; Veröff: SZ 2019/74 TE OGH 2020-11-02 3 Ob 66/20g TE OGH 2022-03-31 5 Ob 37/22k TE OGH 2022-04-22 4 Ob 4/22z Vgl; Beis insb T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, allerdings erst nach Erlassung des Titels wirksam wird. (T25) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008695