RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.01.1986 Geschäftszahl8Ob628/85; 1Ob645/87; 3Ob519/87; 3Ob537/87; 8Ob610/87; 4Ob595/87; 7Ob523/89; 6Ob602/89; 8Ob646/89; 8Ob520/90; 8Ob632/91 NormMRG §10; RechtssatzEin vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. Hiebei ist auch nicht zwischen Aufwendungen des Mieters vor und nach Inkrafttreten des MRG zu differenzieren.Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im Paragraph 10, MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 6, MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. Hiebei ist auch nicht zwischen Aufwendungen des Mieters vor und nach Inkrafttreten des MRG zu differenzieren. EntscheidungstexteTE OGH 1986/01/09 8 Ob 628/85 Veröff: JBl 1986,390 = RdW 1986,175 (Iro) = MietSlg XXXVIII/5 TE OGH 1987/09/23 1 Ob 645/87 Gegenteilig; nur: Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. (T1) Beisatz: § 10 Abs 6 MRG gilt auch für vor dem Inkrafttreten des MRG gemachte Aufwendungen. (T2) Veröff: JBl 1988,787 = WoBl 1988,19 = MietSlg XXXIX/38 = ImmZ 1988,4 Gegenteilig; nur: Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im Paragraph 10, MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 6, MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. (T1) Beisatz: Paragraph 10, Absatz 6, MRG gilt auch für vor dem Inkrafttreten des MRG gemachte Aufwendungen. (T2) Veröff: JBl 1988,787 = WoBl 1988,19 = MietSlg XXXIX/38 = ImmZ 1988,4 TE OGH 1987/09/09 3 Ob 519/87 Gegenteilig; nur T1 TE OGH 1987/09/09 3 Ob 537/87 Gegenteilig; nur T1; Veröff: ImmZ 1988,19 = MietSlg XXXIX/37 TE OGH 1988/02/09 8 Ob 610/87 Gegenteilig; nur T1 TE OGH 1988/01/12 4 Ob 595/87 Gegenteilig; nur T1; Veröff: RZ 1988/31 S 138 TE OGH 1989/02/23 7 Ob 523/89 Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im vorhinein zulässig. (T3) Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht Paragraph 10, MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im vorhinein zulässig. (T3) TE OGH 1989/09/07 6 Ob 602/89 Gegenteilig; Veröff: WoBl 1990,98 TE OGH 1989/10/27 8 Ob 646/89 Gegenteilig TE OGH 1991/02/27 8 Ob 520/90 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1992/03/26 8 Ob 632/91 Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die vereinzelt gebliebene gegenteilige Entscheidung RdW 1986,175 hat der OGH nicht aufrechterhalten. (T4) Veröff: WoBl 1992,200 (Würth) RechtssatznummerRS0069834
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.