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{'item': '4Ob167/85; 9ObA56/07m; 2Ob214/11a; 2Ob24/15s; 9ObA49/18y; 2Ob238/17i; 2Ob33/21y; 2Ob179/25z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085208 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl4Ob167/85; 9ObA56/07m; 2Ob214/11a; 2Ob24/15s; 9ObA49/18y; 2Ob238/17i; 2Ob33/21y; 2Ob179/25z NormASVG §333 RechtssatzEntscheidend ist für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Dass eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten.Entscheidend ist für den Haftungsausschluss nach Paragraph 333, ASVG bei Unternehmen nicht das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers. Der (dann) schädigende Besteller übernimmt in diesem Umfang die Aufgaben des Werkunternehmers und vertritt diesen insoweit dem (dann) verletzten Versicherten gegenüber. Dies gilt auch für einen von diesem bevollmächtigten Vertreter eingesetzten Aufseher im Betrieb. Dass eine solche Eingliederung nur für kurze Zeit und nur in einem (sehr) beschränkten Umfang erfolgt, ist dabei belanglos. Für die Annahme einer Bevollmächtigung genügt die dem Schädiger vom Arbeitgeber des Versicherten übertragene Weisungsbefugnis gegenüber dem Versicherten. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-14 4 Ob 167/85 Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,337 (Albert) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 56/07m nur: Entscheidend für den Haftungsausschluss des § 333 ASVG ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers. (T1)nur: Entscheidend für den Haftungsausschluss des Paragraph 333, ASVG ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers. (T1) TE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a nur T1; Beisatz: Das Argument der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften begründet keinen Widerspruch zur Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs, setzt dieses doch nicht einmal ein (gültiges) Vertragsverhältnis voraus. (T2); Veröff: SZ 2012/114 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 24/15s Vgl TE OGH 2018-08-30 9 ObA 49/18y nur T1 TE OGH 2019-01-29 2 Ob 238/17i nur T1; Veröff: SZ 2019/8 TE OGH 2021-06-24 2 Ob 33/21y Vgl; Beisatz: Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer. (T3) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 179/25z Beisatz: Hier: Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers des Werkunternehmers in den Betrieb des Bestellers verneint, weil die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen des Bestellers im Rahmen der ihn treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller blieb. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0085208

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.