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Abs5;
Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2
allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der
nkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5
alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen.Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf Paragraph 176, Absatz 2,
allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der
nkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß Paragraph 173, Absatz 5,
alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-14 5 Ob 324/85 Veröff: SZ 59/3 = EvBl 1987/28 S 119 = JBl 1986,190 TE OGH 1995-01-26 8 Ob 1/95 Vgl auch TE OGH 2003-09-18 8 Ob 84/03s TE OGH 2004-12-22 8 Ob 99/04y TE OGH 2008-02-07 9 ObA 161/07b Auch; Beisatz: Das
nkursgericht ist, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen allfälligen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche
nkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. (T1) TE OGH 2008-12-16 8 Ob 133/08d Auch; Beisatz: Grundsätzlich braucht der Schuldner, der die Eröffnung des
nkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des
nkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gemäß § 173 Abs 5
, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche
nkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2
allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der
nkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5
alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (§ 181
). (T2); Beisatz: Gerade im Schuldenregulierungsverfahren ist eine strenge Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerlässliches
rrektiv, wäre es doch andernfalls jedermann ermöglicht, seine Verbindlichkeiten innerhalb von 7 Jahren „los zu werden". Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren soll aber nur ein „letztes Auffangnetz" darstellen. (T3); Veröff: SZ 2008/183Auch; Beisatz: Grundsätzlich braucht der Schuldner, der die Eröffnung des
nkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des
nkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gemäß Paragraph 173, Absatz 5,
, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche
nkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf Paragraph 176, Absatz 2,
allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der
nkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß Paragraph 173, Absatz 5,
alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (Paragraph 181,
). (T2); Beisatz: Gerade im Schuldenregulierungsverfahren ist eine strenge Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerlässliches
rrektiv, wäre es doch andernfalls jedermann ermöglicht, seine Verbindlichkeiten innerhalb von 7 Jahren „los zu werden". Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren soll aber nur ein „letztes Auffangnetz" darstellen. (T3); Veröff: SZ 2008/183
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.