RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.01.1986 Geschäftszahl1Ob18/85; 1Ob26/89; 1Ob37/95; 1Ob29/95; 1Ob2183/96b; 1Ob267/98s; 1Ob177/04t NormAHG §1 Cd10; RechtssatzDie gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Judikatur ZVR 1981/64; EvBl 1958/290 ua).Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO gehört zur gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Judikatur ZVR 1981/64; EvBl 1958/290 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1986/01/15 1 Ob 18/85 Veröff: SZ 59/4 = JBl 1986,250 = EvBl 1986/119 S 463 = ZVR 1987/40 S 122 TE OGH 1989/09/06 1 Ob 26/89 Veröff: SZ 62/144 = JBl 1990,50 TE OGH 1995/07/27 1 Ob 37/95 Auch; Veröff: SZ 68/134 TE OGH 1995/12/05 1 Ob 29/95 Auch TE OGH 1996/10/03 1 Ob 2183/96b Auch TE OGH 1999/01/19 1 Ob 267/98s Auch; nur: Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Die Kundmachung muss als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen. (T1); Beisatz: Bringt eine Stadtgemeinde nach vorschriftsmäßiger Kundmachung der Verordnung auf dem Radweg aus eigenem weiße Bodenmarkierungen (stilisiertes Fahrrad und gleichschenkeliges Dreieck) auf, liegt darin keine hoheitliche Tätigkeit, die noch dem Land zuzurechnen ist, sondern wird die Gemeinde insoweit im eigenen Wirkungsbereich tätig. (T2) Auch; nur: Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO gehört zur gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Die Kundmachung muss als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen. (T1); Beisatz: Bringt eine Stadtgemeinde nach vorschriftsmäßiger Kundmachung der Verordnung auf dem Radweg aus eigenem weiße Bodenmarkierungen (stilisiertes Fahrrad und gleichschenkeliges Dreieck) auf, liegt darin keine hoheitliche Tätigkeit, die noch dem Land zuzurechnen ist, sondern wird die Gemeinde insoweit im eigenen Wirkungsbereich tätig. (T2) TE OGH 2005/09/27 1 Ob 177/04t Vgl auch RechtssatznummerRS0049889
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.