RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034288 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob20/85; 1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob2188/96p; 4Ob74/07x; 1Ob202/13g; 8Ob103/13z; 5Ob30/14v; 9Ob40/15w; 8Ob122/15x; 9Ob63/18g; 1Ob95/19f; 4Ob184/19s; 10Ob17/21d; 7Ob78/22d; 10Ob54/22x; 5Ob142/24d; 2Ob198/25v; 4Ob67/25v NormABGB §1488 RechtssatzDie Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen.Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach Paragraph 1488, ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-15 1 Ob 20/85 Veröff: NZ 1986,188; hiezu zustimmend Hofmeister NZ 1986,190 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 15/94 nur: Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes. (T1) TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2188/96p nur T1 TE OGH 2007-05-22 4 Ob 74/07x Auch; Veröff: SZ 2007/80 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g Auch TE OGH 2013-10-28 8 Ob 103/13z nur T1; Beisatz: Ob im Einzelfall Verlust der Servitut eingetreten ist, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)nur T1; Beisatz: Ob im Einzelfall Verlust der Servitut eingetreten ist, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T2) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Vgl auch TE OGH 2015-07-29 9 Ob 40/15w Auch; nur T1 TE OGH 2016-02-19 8 Ob 122/15x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-09-27 9 Ob 63/18g nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 95/19f nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T3) TE OGH 2019-10-24 4 Ob 184/19s Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T4)Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T4) Beisatz: Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinn des § 1488 ABGB widersetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T5)Beisatz: Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinn des Paragraph 1488, ABGB widersetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T5) TE OGH 2021-09-13 10 Ob 17/21d Vgl TE OGH 2022-05-25 7 Ob 78/22d Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T6) TE OGH 2022-12-13 10 Ob 54/22x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 142/24d vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 198/25v nur T2; nur T5 Beisatz: Hier: Negativfeststellungen zur Intensität der Widersetzungshandlungen gehen zu Lasten des Servitutsverpflichteten. (T7) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 67/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034288
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.