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Selbst bei Verzicht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist eine solche von Amts wegen anzuberaumen, wenn das Berufungsgericht gemäß § 281 a
auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen will; den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen.Selbst bei Verzicht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist eine solche von Amts wegen anzuberaumen, wenn das Berufungsgericht gemäß Paragraph 281, a
auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen will; den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1986/01/15 1 Ob 701/85 Veröff: SZ 59/6 TE OGH 1988/05/19 8 Ob 563/88 TE OGH 1989/12/05 10 ObS 358/89 Vgl; Beisatz: Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der Berufungsbeantwortung die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben; somit keine Nichtigkeit und auch kein Verfahrensmangel. (T1) Veröff: SSV - NF 3/151 TE OGH 1990/04/04 9 Ob 86/90 Vgl auch; Beisatz: Gibt der Vorsitzende vor Fassung des Beweisbeschlusses Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung bekannt (§ 488 Abs 4
in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Art 10 Z 20 in Verbindung mit Art 41 Z 5 WGN 1989), haben die Parteien Gelegenheit, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen. (T2) Vgl auch; Beisatz: Gibt der Vorsitzende vor Fassung des Beweisbeschlusses Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung bekannt (Paragraph 488, Absatz 4,
in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Artikel 10, Ziffer 20, in Verbindung mit Artikel 41, Ziffer 5, WGN 1989), haben die Parteien Gelegenheit, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen. (T2) TE OGH 1990/09/27 7 Ob 656/90 Beisatz: Das Berufungsgericht darf sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes (unmittelbar aufgenommener Beweis) nur begnügen, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen und dadurch ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen, und die Parteien trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen. (T3) TE OGH 1991/05/29 9 Ob 703/91 Auch; Veröff: RZ 1991/76 S 257 TE OGH 1991/12/10 10 ObS 346/91 Auch; Veröff: SSV - NF 5/137 TE OGH 1992/01/28 10 ObS 2/92 Auch; Veröff: SSV - NF 6/10 TE OGH 1992/01/28 10 ObS 3/92 Auch TE OGH 1992/10/13 10 ObS 245/92 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1995/04/26 9 Ob 1533/95 Auch TE OGH 2000/10/24 10 Ob 296/00b Vgl; Beisatz: Eine mündliche Berufungsverhandlung ist ohne entsprechenden Antrag bei Geltendmachung einer Beweis- und Tatsachenrüge von Amts wegen nur anzuordnen, wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung hat und eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet; bestehen solche Bedenken nicht, bedarf es keiner Beweiswiederholung. (T4) TE OGH 2001/10/30 10 ObS 336/01m Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht muss in Behandlung einer Beweisrüge und Tatsachenrüge dann, wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung als notwendig erachtet, von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anordnen. (T5) TE OGH 2001/11/13 10 ObS 352/01i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2003/12/16 1 Ob 189/03f Teilweise abweichend; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ59/6). (T6) RechtssatznummerRS0040356
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.