OGH Rechtssatz RS0026674 (1Ob713/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026674 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl1Ob713/85; 2Ob671/85; 8Ob535/87; 7Ob1006/90; 7Ob263/09s; 10Ob55/14g; 2Ob97/16b; 8Ob112/19g; 9Ob38/23p; 4Ob34/25s NormABGB §1301 ABGB §1302 A RechtssatzIn Fällen fahrlässiger Schädigung greift die gesamtschuldnerische Haftung nur Platz, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Schaden geleistet hat, nicht aber dann, wenn der Schaden nur einem der Täter zurechenbar ist. Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem (psychisch) Einwirkenden, nicht aber auch dem Handelnden die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens einsichtig war.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-15 1 Ob 713/85 Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462 TE OGH 1986-02-18 2 Ob 671/85 TE OGH 1987-08-27 8 Ob 535/87 Ähnlich; nur: Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. (T1) Beisatz: Der psychisch Einwirkende wäre nur freizustellen, wenn er beweisen könnte, dass sein Verhalten keine conditio sine qua non für den Schadenseintritt war, dass also der andere auch ohne psychische Unterstützung den Schaden herbeigeführt hätte. (T2) TE OGH 1990-04-05 7 Ob 1006/90 nur: Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. (T3) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 263/09s Auch; Veröff: SZ 2010/5 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 55/14g Auch TE OGH 2016-08-31 2 Ob 97/16b Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/87 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 112/19g Vgl; Beisatz: Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB ausgeschlossen. (T4)Vgl; Beisatz: Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung nach Paragraphen 1301, 1302, ABGB ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 38/23p vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026674