RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007816 Entscheidungsdatum15.01.1986 Geschäftszahl1Ob726/85; 3Ob543/87; 8Ob676/87; 1Ob530/95; 6Ob374/97m; 6Ob85/98p; 1Ob297/98b; 2Ob192/98v; 7Ob56/00m; 7Ob31/01m; 6Ob287/08m; 6Ob213/09f; 1Ob190/10p; 5Ob140/10i; 3Ob207/11d; 6Ob79/12d; 1Ob92/12d; 2Ob154/11b; 6Ob5/13y; 2Ob176/12i; 2Ob178/13k; 2Ob195/13k; 4Ob166/14m; 2Ob55/15z; 2Ob103/15h NormAußStrG §97 Abs1 A1; AußStrG §104; AußStrG 2005 §166 Abs2 RechtssatzFür die Inventierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. (SZ 6/266) EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-15 1 Ob 726/85 Veröff: SZ 59/9 = NZ 1986,210 TE OGH 1987-09-02 3 Ob 543/87 TE OGH 1988-01-26 8 Ob 676/87 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 530/95 TE OGH 1998-01-15 6 Ob 374/97m TE OGH 1998-04-02 6 Ob 85/98p TE OGH 1998-10-30 1 Ob 297/98b TE OGH 2000-01-20 2 Ob 192/98v TE OGH 2000-04-07 7 Ob 56/00m Vgl auch TE OGH 2001-02-14 7 Ob 31/01m TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T1)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T1) TE OGH 2009-11-12 6 Ob 213/09f TE OGH 2010-11-23 1 Ob 190/10p TE OGH 2011-02-09 5 Ob 140/10i Vgl auch; Beisatz: Mitbesitz des Erblassers ist ausreichend. (T2) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 207/11d TE OGH 2012-05-24 6 Ob 79/12d Auch; Beisatz: Demgemäß wird mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen. Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T3) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 92/12d Auch; Beis wie T1 nur: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. (T4)Auch; Beis wie T1 nur: Nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. (T4) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 154/11b Auch TE OGH 2013-02-27 6 Ob 5/13y Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ auf die Forderung gegenüber dem Finanzamt anzuwenden. Insoweit ist aus dem Besitzbegriff des ABGB nichts zu gewinnen, können doch Forderungen aus einem Zielschuldverhältnis nicht Gegenstand des Besitzes sein. Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesetzes darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht. (T5) Beis wie T3 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 176/12i Auch TE OGH 2014-01-22 2 Ob 178/13k Beis wie T2 TE OGH 2014-01-22 2 Ob 195/13k Beisatz: Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch“ auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 166/14m Vgl aber; Beisatz: Einen darüber hinausgehenden ‑ mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm § 531 ABGB unvereinbaren ‑ Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus. (T7)Vgl aber; Beisatz: Einen darüber hinausgehenden ‑ mit Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 531, ABGB unvereinbaren ‑ Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus. (T7) Beisatz: Voraussetzung für ein Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft ist daher, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat. Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. (T8) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007816
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