RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044676 Entscheidungsdatum22.06.2021 Geschäftszahl7Ob654/85; 1Ob619/89; 3Ob1588/91; 1Ob552/94; 9Ob519/95; 10Ob2152/96k; 2Ob357/98h; 1Ob249/01a; 8Ob52/05p; 6Ob192/05m; 8ObA74/06z; 3Ob173/06x; 2Ob230/06x; 7Ob65/09y; 10Ob12/09a; 6Ob230/09f; 7Ob3/10g; 3Ob91/10v; 7Ob31/11a; 4Ob51/11w; 3Ob58/13w; 3Ob148/14g; 2Ob31/18z; 5Ob27/20m; 1Ob106/21a NormAußStrG 2005 §73 Abs1 Z6 ZPO §530 Abs1 Z7 RechtssatzNach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt.Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85 Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145 TE OGH 1989-09-20 1 Ob 619/89 Veröff: JBl 1990,253 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 1588/91 Vgl auch; nur: Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. (T1)Vgl auch; nur: Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. (T1) TE OGH 1994-05-30 1 Ob 552/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-11-22 9 Ob 519/95 Auch; Beisatz: Hier: wesentliche Änderung der Beweiswürdigung. (T2) TE OGH 1996-11-05 10 Ob 2152/96k TE OGH 1999-01-14 2 Ob 357/98h Auch; nur T1 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 249/01a Auch; nur T1 TE OGH 2005-05-30 8 Ob 52/05p Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren. (T3) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 192/05m Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T4) TE OGH 2006-09-21 8 ObA 74/06z Auch; nur T1; Beisatz: „Hauptsache" ist der Streitgegenstand des Vorprozesses innerhalb seiner Grenzen. (T5) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 173/06x nur T1 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 230/06x nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2009-06-03 7 Ob 65/09y TE OGH 2009-05-12 10 Ob 12/09a Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T6); Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/65Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG. (T6); Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/65 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 230/09f Auch TE OGH 2010-04-21 7 Ob 3/10g TE OGH 2010-06-30 3 Ob 91/10v TE OGH 2011-05-18 7 Ob 31/11a TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 58/13w TE OGH 2014-10-22 3 Ob 148/14g Auch TE OGH 2018-02-27 2 Ob 31/18z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2020-07-07 5 Ob 27/20m nur T1 TE OGH 2021-06-22 1 Ob 106/21a Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044676
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