RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044741 Entscheidungsdatum16.01.1986 Geschäftszahl7Ob654/85; 10Ob2152/96k; 4Ob51/11w; 4Ob162/17b; 4Ob32/18m NormZPO §530 Abs1 Z7 G1 RechtssatzDer Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozess vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt (Klagsanspruch) stützen. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozess beklagten Partei gegen den schon im Vorprozess erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85 Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145 TE OGH 1996-11-05 10 Ob 2152/96k Beisatz: Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtserzeugende Sachverhalt einer Widerrufsklage nach § 948 ABGB besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen. Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben. (T2)Beisatz: Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtserzeugende Sachverhalt einer Widerrufsklage nach Paragraph 948, ABGB besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen. Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben. (T2) TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T3) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 162/17b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 32/18m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044741
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