RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016390 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl7Ob680/85; 6Ob565/85; 7Ob553/88; 1Ob503/89; 2Ob546/90; 1Ob548/92; 7Ob575/93; 1Ob525/94; 1Ob632/94; 1Ob564/95; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 4Ob98/97h; 4Ob44/97t; 9Ob312/97s; 10Ob54/97g; 4Ob61/99w; 5Ob92/99m; 7Ob169/99z; 1Ob128/00f; 7Ob154/00y; 2Ob104/01k; 7Ob267/02v; 7Ob37/04y; 3Ob103/04z; 6Ob27/05x; 3Ob13/07v; 7Ob277/06w; 4Ob53/07h; 7Ob169/07i; 4Ob130/09k; 3Ob111/09h; 5Ob247/09y; 7Ob201/09y; 6Ob146/10d; 10Ob12/11d; 2Ob176/10m; 10Ob53/12k; 8Ob3/15x; 10Ob47/18m; 9ObA67/18w; 9Ob69/19s; 4Ob242/19w; 5Ob130/21k; 8Ob121/22k; 2Ob222/22v; 5Ob137/22s; 6Ob36/23x; 4Ob210/22v; 8Ob146/24i NormABGB §878 ABGB §1295 IIf7f RechtssatzEs besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-16 7 Ob 680/85 TE OGH 1986-11-06 6 Ob 565/85 Auch; Beisatz: Hier: Bank gegenüber Interzedenten über alle Umstände auf Seiten des Darlehensnehmers oder gar dessen Vertragspartners. (T1) Veröff: SZ 59/193 TE OGH 1988-06-16 7 Ob 553/88 Beisatz: Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben. (T2) Veröff: WBl 1988,341 TE OGH 1989-04-26 1 Ob 503/89 TE OGH 1990-09-05 2 Ob 546/90 nur: Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T3) TE OGH 1992-04-24 1 Ob 548/92 Auch; nur: Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. (T4) nur T3; Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = RdW 1993,40 TE OGH 1993-07-15 7 Ob 575/93 nur T3; Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro) TE OGH 1994-05-03 1 Ob 525/94 nur T4; nur T3 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 632/94 auch; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht. (T5) TE OGH 1995-05-29 1 Ob 564/95 nur T4; nur T3; Veröff: SZ 68/105 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 1538/95 TE OGH 1995-10-23 1 Ob 617/95 Auch TE OGH 1997-04-15 4 Ob 98/97h Beis wie T5 TE OGH 1997-02-25 4 Ob 44/97t nur T3 TE OGH 1997-10-01 9 Ob 312/97s TE OGH 1998-03-17 10 Ob 54/97g nur T3; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht ist dann zu verneinen, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist. (T6) TE OGH 1999-04-27 4 Ob 61/99w Auch; nur T3 TE OGH 1999-12-07 5 Ob 92/99m Auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil eine Aufklärung über Umstände erwarten durfte, die auf seine Entscheidung Einfluss haben konnten. (T7) TE OGH 1999-12-14 7 Ob 169/99z Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich hat jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. (T8); Beisatz: Die Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände ist eine Frage des Einzelfalls und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T9)Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich hat jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. (T8); Beisatz: Die Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände ist eine Frage des Einzelfalls und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T9) TE OGH 2000-06-21 1 Ob 128/00f nur T3; nur T4; Beis wie T9 TE OGH 2000-09-15 7 Ob 154/00y nur T3; nur T4 TE OGH 2001-05-16 2 Ob 104/01k Auch; Beisatz: Die Warnpflicht einer Bank gegenüber einem Bürgen oder Pfandbesteller besteht nur in Ausnahmefällen, wenn diese etwa von der bevorstehenden Insolvenz einer kreditnehmenden Gesellschaft Kenntnis gehabt hätte. (T10) TE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2004-03-17 7 Ob 37/04y nur T3 TE OGH 2004-05-26 3 Ob 103/04z nur: Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T11) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 27/05x Auch; Beisatz: Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären. (T12) TE OGH 2007-02-22 3 Ob 13/07v Auch; nur T11; Beisatz: Hier: Grundsätzlich hatte die Verkäuferin den Käufer über das Alter des Gebäudes, in dem sich das Kaufobjekt (die Eigentumswohnung) befindet, nicht aufzuklären, weil der Käufer in keiner Weise zu erkennen gab, dass für ihn die nur für Bauten nach 1967 geltende freie Mietzinsbildung vom maßgeblicher Bedeutung wäre. (T13) TE OGH 2007-03-08 7 Ob 277/06w TE OGH 2007-04-24 4 Ob 53/07h Auch; Veröff: SZ 2007/63 TE OGH 2007-08-29 7 Ob 169/07i Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T14) TE OGH 2009-09-29 4 Ob 130/09k Vgl; Beisatz: Hier: Die beklagte Reiseveranstalterin musste darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel. (T15); Veröff: SZ 2009/127 TE OGH 2009-10-22 3 Ob 111/09h Auch; nur T3; nur T11 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 247/09y Vgl; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T16); Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T17) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 201/09y Vgl; Beisatz: Die Aufklärungspflicht an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners. (T18) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 146/10d Beisatz: Im Allgemeinen bestehen im Zusammenhang mit einer Bankgarantie keine besonderen Warnpflichten. (T19); Beisatz: Hier: Informationspflicht der die Garantie ausstellenden Bank gegenüber dem Garantiebesteller über Hinweise des eine Treuhandschaft ablehnenden Notars bejaht. (T20) TE OGH 2011-03-01 10 Ob 12/11d Auch TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m nur T3; nur T4; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über das Alter eines Gebäudes ist dann zu bejahen, wenn der Verkäufer des Immobilienmaklers und die dadurch ausgelöste Fehlinformation der Kaufinteressenten kannte. (T21) TE OGH 2012-12-17 10 Ob 53/12k Auch TE OGH 2015-02-26 8 Ob 3/15x Auch; nur T11 TE OGH 2018-06-26 10 Ob 47/18m nur: Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T22) TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w nur T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; nur T11; Beis wie T16; Beisatz: Verweigert der Gefragte die Informationserteilung, kann hierin eine Einschränkung der berechtigten Erwartung des Fragenden, vom anderen informiert zu werden, liegen. Antwortet der Gefragte, kann der andere hingegen grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information ausgehen. (T23) Beisatz: „Besondere Umstände“ liegen auch in einer Situation vor, in der sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. Hier wäre es unbillig, dürfte der Wissende den anderen in Unkenntnis lassen. In einem solchen Fall liegt eine subsidiäre Informationspflicht des Wissenden vor, mag die Verletzung der Obliegenheit zur Selbstinformation dem anderen auch zum Mitverschulden gereichen. (T24) TE OGH 2019-11-28 9 Ob 69/19s nur T4 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 242/19w TE OGH 2021-08-19 5 Ob 130/21k Vgl; Beis wie T16; nur T22; Beis wie T17 TE OGH 2022-11-21 8 Ob 121/22k nur T11; Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt. (T25) TE OGH 2022-12-13 2 Ob 222/22v Vgl; nur T22; Beis wie T16 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 137/22s TE OGH 2023-03-24 6 Ob 36/23x vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: (Verneinte) Aufklärungspflichtverletzung der Organe einer Aktiengesellschaft gegenüber deren Aktionären. (T26) TE OGH 2023-02-28 4 Ob 210/22v Beisatz wie T9 Beisatz: Weitergehende Aufklärungspflicht beim Verkauf von Schutzmasken ohne CE-Kennzeichnung und ohne Konformitätsbewertungsverfahren mangels konkreter vertraglicher Anforderungen verneint, weil diese Masken infolge der Empfehlung (EU) 2020/403 der Europäischen Kommission vom 13.3.2020 zumindest auf dem staatlichen Beschaffungsmarkt verkäuflich waren und sich eine Händlerin von Atemschutzmasken mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut hätte machen müssen. (T27) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 146/24i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016390
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.