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{'item': '13Os109/85; 11Os146/88; 13Os12/91; 15Os56/93; 11Os52/05i; 12Os7/06f; 13Os100/09v; 14Os89/15t; 14Ns8/18i; 15Os137/21t; 14Os18/23p; 15Os57/24g

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089526 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl13Os109/85; 11Os146/88; 13Os12/91; 15Os56/93; 11Os52/05i; 12Os7/06f; 13Os100/09v; 14Os89/15t; 14Ns8/18i; 15Os137/21t; 14Os18/23p; 15Os57/24g; 11Os56/25g; 14Os102/25v NormStGB §2 D StGB §6 A2 RechtssatzWenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknüpfung geeigneten aktiven Verhaltens die strafrechtliche Haftung ausschließlich und unmittelbar auf die Unterlassung einer Erfolgsabwendung im Sinn des § 2 StGB gestützt wird, bedarf es der Bindung der objektiven Sorgfaltspflicht an eine Garantenstellung.Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknüpfung geeigneten aktiven Verhaltens die strafrechtliche Haftung ausschließlich und unmittelbar auf die Unterlassung einer Erfolgsabwendung im Sinn des Paragraph 2, StGB gestützt wird, bedarf es der Bindung der objektiven Sorgfaltspflicht an eine Garantenstellung. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-16 13 Os 109/85 Veröff: SSt 57/1 = ÖJZ-LSK 1986/53 = ZVR 1986/143 S 332 (grundsätzlich zustimmend Kienapfel) TE OGH 1988-12-20 11 Os 146/88 nur: Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). (T1) Beisatz: "Komplexes" Tatverhalten (hier: bei einem Vorsatzdelikt - Versicherungsmissbrauch). (T2) Veröff: EvBl 1989/96 S 343 = JBl 1989,457 TE OGH 1991-03-20 13 Os 12/91 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 302 StGB: Wer wissentlich eine unvollständige Liste als Beurteilungsgrundlage (verfasst und) vorlegt, handelt. Die "Unterlassung" der Aufnahme weiterer geeigneter Kandidaten steht grundsätzlich gegenüber dem "Primat des Tuns" zurück. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 302, StGB: Wer wissentlich eine unvollständige Liste als Beurteilungsgrundlage (verfasst und) vorlegt, handelt. Die "Unterlassung" der Aufnahme weiterer geeigneter Kandidaten steht grundsätzlich gegenüber dem "Primat des Tuns" zurück. (T3) TE OGH 1993-09-16 15 Os 56/93 nur T1 TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Vgl auch TE OGH 2007-02-15 12 Os 7/06f Auch; nur T1 TE OGH 2010-06-17 13 Os 100/09v Auch TE OGH 2015-11-17 14 Os 89/15t Auch; Beisatz: Der Satz vom „Primat des Tuns“ kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das Tun eine Gefahr herbeigeführt oder vergrößert, sohin den Erfolg (mit‑)verursacht hat und den Unwert des Gesamtverhaltens vollständig ausschöpft. (T4) Beisatz: Es handelt insofern auch der durch Unterlassen, der aktiv etwas tut, aber nicht das Richtige tut. (T5) TE OGH 2018-04-10 14 Ns 8/18i Vgl TE OGH 2022-01-26 15 Os 137/21t Vgl TE OGH 2023-03-28 14 Os 18/23p vgl TE OGH 2024-09-04 15 Os 57/24g vgl TE OGH 2025-07-01 11 Os 56/25g vgl TE OGH 2025-12-09 14 Os 102/25v vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089526

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.