← Österreich

{'item': '1Ob709/85; 2Ob502/86; 7Ob717/86; 2Ob583/86; 6Ob532/88; 2Ob501/88; 3Ob541/88; 6Ob522/92; 2Ob581/93; 6Ob506/95; 6Ob2151/96h; 9Ob195/97k; 7Ob30

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057363 Entscheidungsdatum23.01.2024 Geschäftszahl1Ob709/85; 2Ob502/86; 7Ob717/86; 2Ob583/86; 6Ob532/88; 2Ob501/88; 3Ob541/88; 6Ob522/92; 2Ob581/93; 6Ob506/95; 6Ob2151/96h; 9Ob195/97k; 7Ob30/00p; 2Ob280/03w; 6Ob94/04y; 1Ob88/05f; 10Ob66/05m; 9Ob56/05h; 1Ob30/06b; 6Ob164/06w; 10Ob74/08t; 7Ob105/09f; 8Ob119/10y; 1Ob95/11v; 1Ob65/12h; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob238/21p; 1Ob183/23b NormEheG §81 EheG §82 RechtssatzDer Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Auch bei nachfolgendem Erwerb des Miteigentums oder Alleineigentums durch einen der früheren Ehegatten werden solche Aufwendungen nicht zur ehelichen Ersparnis. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-28 1 Ob 709/85 TE OGH 1986-03-04 2 Ob 502/86 nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T1) TE OGH 1987-01-15 7 Ob 717/86 TE OGH 1987-03-24 2 Ob 583/86 Vgl auch TE OGH 1988-03-24 6 Ob 532/88 Vgl auch; nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist. (T2) TE OGH 1988-04-27 2 Ob 501/88 TE OGH 1989-02-22 3 Ob 541/88 nur T1; Beisatz: Dies hindert es aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen als Kriterium für die Billigkeit Bedacht genommen wird, zumal wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuss der Wertsteigerungen verbleiben (oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen) wird. (T3) Veröff: EvBl 1989/166 S 659 TE OGH 1992-03-12 6 Ob 522/92 TE OGH 1994-10-27 2 Ob 581/93 nur T1 TE OGH 1995-04-20 6 Ob 506/95 nur T1 TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2151/96h nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-09-10 9 Ob 195/97k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 30/00p nur: Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2003-12-11 2 Ob 280/03w TE OGH 2004-06-24 6 Ob 94/04y Auch; nur T2 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 88/05f nur T4; Beisatz: Hier: Aufwendungen, die während der Ehe auf ein Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, zu einem Zeitpunkt, als dieses bereits im Eigentum einer Tochter der Ehegatten stand, getätigt wurden, finden bei der Aufteilung keine Berücksichtigung. Auch wenn den Ehegatten daran ein Fruchtgenussrecht zusteht. (T5) TE OGH 2005-10-18 10 Ob 66/05m nur T1 TE OGH 2005-10-24 9 Ob 56/05h Vgl aber; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 30/06b nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein; dabei ist es nicht maßgeblich, ob diese vor oder während der Ehe eingegangen wurden. (T6) Beisatz: Dennoch können solche Kreditverbindlichkeiten bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessen Berücksichtigung finden. (T7) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 164/06w Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist durchaus vertretbar, den Wertzuwachs („werterhöhende Investitionen") im Elternhaus der Frau bei der Aufteilung zum Teil zu Gunsten des Mannes zu berücksichtigen, wenn das Elternhaus - einschließlich des Wertzuwachses - der Frau zugute gekommen ist. (T8) TE OGH 2008-09-09 10 Ob 74/08t Beisatz: Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. (T9) Beisatz: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Mutter des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T10) Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn daher in diesem Fall die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessen Berücksichtigung finden. (T11) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f Auch; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T12) TE OGH 2010-11-23 8 Ob 119/10y Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 95/11v Auch; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2012-04-26 1 Ob 65/12h nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein. (T13) Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T14) Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schenkungsvertrag auf den Todesfall samt einer Hypothek über die Investitionen auf dieser Liegenschaft. (T15) TE OGH 2014-03-27 1 Ob 9/14a Auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 234/14i Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b Vgl auch TE OGH 2016-02-25 1 Ob 245/15h nur T2; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T16) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 83/16m Auch; nur T2 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 242/17w Vgl aber; Beisatz: Steht fest, dass eine im Eigentum der Eltern stehende Liegenschaft der Tochter übertragen werden soll, so unterliegt auch jene Wertsteigerung der nachehelichen Aufteilung, die von ihr und ihrem Ehegatten vor der Eigentumsübertragung geschaffen wurde, sofern letztere noch während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erfolgt. (T17) TE OGH 2022-02-21 1 Ob 238/21p Vgl; Beisatz: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T18) TE OGH 2024-01-23 1 Ob 183/23b vgl; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057363

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.