RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.1986 Geschäftszahl5Ob46/85 (5Ob47/85); 5Ob70/87; 5Ob7/87 NormWEG 1975 §19 Abs1 Z1; RechtssatzDie Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. Solange dieses Erfordernis nicht besteht, kann auch eine Aufteilung der Heizkosten auf die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer gemäß § 19 Abs 1 erster Satz WEG nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile vorgenommen werden.Die Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. Solange dieses Erfordernis nicht besteht, kann auch eine Aufteilung der Heizkosten auf die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz WEG nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile vorgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986/01/28 5 Ob 46/85 Veröff: ImmZ 1986,103 TE OGH 1987/09/01 5 Ob 70/87 nur: Die Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. (T1) Beisatz: Technisch einwandfreies Funktionieren dieser Meßvorrichtungen vorausgesetzt. (T2) Veröff: WoBl 1988,25 (Würth) = MietSlg XXXIX/36 nur: Die Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. (T1) Beisatz: Technisch einwandfreies Funktionieren dieser Meßvorrichtungen vorausgesetzt. (T2) Veröff: WoBl 1988,25 (Würth) = MietSlg XXXIX/36 TE OGH 1987/09/01 5 Ob 7/87 nur T1; Beisatz: Oder Ausstattung mit Meßgeräten nach Abschluß der Vereinbarung. (T3) RechtssatznummerRS0083180
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