RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.1986 Geschäftszahl5Ob108/85; 5Ob129/86; 5Ob119/98f; 5Ob187/00m; 5Ob148/01b; 5Ob280/05w NormMRG §16 Abs1 Z3; RechtssatzAus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im § 16 Abs 1 Z 3 MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) läßt sich ableiten, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen müssen, um erheblich im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu sein.Aus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) läßt sich ableiten, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen müssen, um erheblich im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu sein. EntscheidungstexteTE OGH 1986/01/28 5 Ob 108/85 Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6 TE OGH 1986/07/08 5 Ob 129/86 Veröff: ImmZ 1986,394 = MietSlg XXXVIII/28 TE OGH 1999/03/23 5 Ob 119/98f Auch; nur: Die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel müssen im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, um erheblich im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu sein. (T1) Beisatz: Auf das Vermögen des Vermieters kommt es nicht an. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel (Subventionen für Altstadterhaltung etc) in Anspruch genommen wurden. (T2) Auch; nur: Die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel müssen im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, um erheblich im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu sein. (T1) Beisatz: Auf das Vermögen des Vermieters kommt es nicht an. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel (Subventionen für Altstadterhaltung etc) in Anspruch genommen wurden. (T2) TE OGH 2000/07/13 5 Ob 187/00m Auch; nur T1; Beisatz: Zu prüfen ist außerdem, ob die Eigenmittel im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen ins Gewicht fallen. (T3) Beisatz: Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass die Festlegung einer ziffernmäßigen Relation zum Erhaltungsaufwand oder zu anderen Bezugsgrößen nicht zielführend ist. Den Gerichten wurde durch die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" offenbar beabsichtigt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T4) Beisatz: Als Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG kommen nicht nur Ersparnisse des Vermieters, sondern auch Darlehen in Frage. (T5) Auch; nur T1; Beisatz: Zu prüfen ist außerdem, ob die Eigenmittel im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen ins Gewicht fallen. (T3) Beisatz: Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass die Festlegung einer ziffernmäßigen Relation zum Erhaltungsaufwand oder zu anderen Bezugsgrößen nicht zielführend ist. Den Gerichten wurde durch die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" offenbar beabsichtigt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T4) Beisatz: Als Eigenmittel iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG kommen nicht nur Ersparnisse des Vermieters, sondern auch Darlehen in Frage. (T5) TE OGH 2001/09/04 5 Ob 148/01b nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005/12/20 5 Ob 280/05w Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0069670
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.