RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.1986 Geschäftszahl5Ob108/85; 5Ob86/87; 5Ob119/98f; 5Ob123/08m NormMRG §16 Abs1 Z3; MRG §16 Abs1 Z5; MRG §16 Abs1 Z6 RechtssatzBei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu beachten, dass die Aufwendung erheblicher Mittel (auch verrechnungspflichtiger Mietzinseinnahmen) durch den Vermieter zur Standardanhebung nach § 16 Abs 1 Z 5 oder 6 MRG nur dazu führt, dass für den verbesserten Mietgegenstand ein angemessener Hauptmietzins im Sinne des § 16 Abs 1 MRG zulässigerweise vereinbart werden darf, während die Aufwendung erheblicher Eigenmittel durch den Vermieter im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG die Vermietung sämtlicher (vermietbarer) Mietgegenstände eines in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins ermöglicht, sowie dass § 16 Abs 1 Z 3 MRG zum Unterschied von § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG keine Vergleichsgrößen nennt, an denen die Erheblichkeit der (Eigenmittel) Mittel gemessen werden könnte.Bei der Auslegung des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu beachten, dass die Aufwendung erheblicher Mittel (auch verrechnungspflichtiger Mietzinseinnahmen) durch den Vermieter zur Standardanhebung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 MRG nur dazu führt, dass für den verbesserten Mietgegenstand ein angemessener Hauptmietzins im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigerweise vereinbart werden darf, während die Aufwendung erheblicher Eigenmittel durch den Vermieter im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG die Vermietung sämtlicher (vermietbarer) Mietgegenstände eines in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins ermöglicht, sowie dass Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zum Unterschied von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG keine Vergleichsgrößen nennt, an denen die Erheblichkeit der (Eigenmittel) Mittel gemessen werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1986/01/28 5 Ob 108/85 Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6 TE OGH 1988/01/26 5 Ob 86/87 Auch; Veröff: MietSlg XL/5 TE OGH 1999/03/23 5 Ob 119/98f Vgl; nur: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen stellt keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab dar (MietSlg 38.330/6). (T2) Vgl; nur: Bei der Auslegung des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen stellt keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab dar (MietSlg 38.330/6). (T2) TE OGH 2008/06/24 5 Ob 123/08m Beisatz: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffs sind betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen nicht zu berücksichtigen. (T3) Beisatz: Bei der Auslegung des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffs sind betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen nicht zu berücksichtigen. (T3) RechtssatznummerRS0069700
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.