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Abs1 Z2;
Die Untersuchung des Umstandes, ob der Vermieter den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen fordern kann, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder verschuldet hat, fällt in den Rahmen der im Verfahren nach § 37
vorzunehmenden Prüfung. Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37
, sondern auf den streitigen Rechtsweg.Die Untersuchung des Umstandes, ob der Vermieter den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen fordern kann, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder verschuldet hat, fällt in den Rahmen der im Verfahren nach Paragraph 37,
vorzunehmenden Prüfung. Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach Paragraph 37,
, sondern auf den streitigen Rechtsweg. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-28 5 Ob 110/85 Veröff: JBl 1986,316 = ImmZ 1986,151 TE OGH 1998-02-24 5 Ob 375/97a Auch; nur: Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37
, sondern auf den streitigen Rechtsweg. (T1); Beisatz: Hier: Wassermehrverbrauchskosten aufgrund eines Rohrbruches. (T2)Auch; nur: Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert gehört nicht mehr in das Verfahren nach Paragraph 37,
, sondern auf den streitigen Rechtsweg. (T1); Beisatz: Hier: Wassermehrverbrauchskosten aufgrund eines Rohrbruches. (T2) TE OGH 2001-10-09 5 Ob 208/01a Vgl; nur T1; Beisatz: Im Verfahren nach §§ 18, 37 Abs 1 Z 10
sind Fragen des Verschuldens des Vermieters (auch im Hinblick auf eine angebliche Verzögerung und damit Verteuerung notweniger Erhaltungsarbeiten) nicht zu erörtern. (T3)Vgl; nur T1; Beisatz: Im Verfahren nach Paragraphen 18, 37, Absatz eins, Ziffer 10,
sind Fragen des Verschuldens des Vermieters (auch im Hinblick auf eine angebliche Verzögerung und damit Verteuerung notweniger Erhaltungsarbeiten) nicht zu erörtern. (T3) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 203/12i Auch; nur T1; Beisatz: Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg. (T4) TE OGH 2022-01-31 5 Ob 27/21p Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069720
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.