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{'item': ['5Ob536/85 (5Ob537/85)', '7Ob678/89', '4Ob534/91', '7Ob700/89', '3Ob564/95', '7Ob2110/96m', '7Ob260/98f', '7Ob173/00t', '1Ob2/03f', '9Ob60/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077279 Entscheidungsdatum28.01.1986 Geschäftszahl5Ob536/85 (5Ob537/85); 7Ob678/89; 4Ob534/91; 7Ob700/89; 3Ob564/95; 7Ob2110/96m; 7Ob260/98f; 7Ob173/00t; 1Ob2/03f; 9Ob60/03v; 9Ob70/04s; 3Ob189/12h; 3Ob240/13k; 5Ob152/15m NormIPRG §20 Abs1 Rechtssatz§ 20 Abs 1 IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Abs 2 derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. Durch diese akzessorische Anknüpfung wird auf jenes Recht verwiesen, das einen anderen Teilbereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten beherrscht. Auf diese Weise will das Gesetz das Auseinanderfallen von rechtlicher Verpflichtung während aufrechter Ehe und den aus den Pflichtverletzungen ableitbaren Scheidungsgründen verhindern.Paragraph 20, Absatz eins, IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Absatz 2, derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. Durch diese akzessorische Anknüpfung wird auf jenes Recht verwiesen, das einen anderen Teilbereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten beherrscht. Auf diese Weise will das Gesetz das Auseinanderfallen von rechtlicher Verpflichtung während aufrechter Ehe und den aus den Pflichtverletzungen ableitbaren Scheidungsgründen verhindern. EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-28 5 Ob 536/85 Veröff: SZ 59/22 = EvBl 1987/64 S 273 = ZfRV 1987,195 (Verschraegen, 188) TE OGH 1989-10-19 7 Ob 678/89 Beisatz: Hier: Die Streitteile hatten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich; unerheblich ist, dass es kein gemeinsamer Aufenthalt war. (T1) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 534/91 Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 64/121 = JBl 1992,38 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 700/89 Vgl; Veröff: SZ 62/189 = ZfRV 1992,235 TE OGH 1995-10-11 3 Ob 564/95 nur: § 20 Abs 1 IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Abs 2 derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. (T2)nur: Paragraph 20, Absatz eins, IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Absatz 2, derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. (T2) Beisatz: Dieser Zeitpunkt ist nicht jener des Ausspruches der letztinstanzlichen Entscheidung, sondern der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. (T3) Veröff: SZ 68/182 TE OGH 1996-06-26 7 Ob 2110/96m Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 IPR-Gesetz kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22). (T4) Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, IPR-Gesetz kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22). (T4) Veröff: SZ 69/154 TE OGH 1998-09-30 7 Ob 260/98f Beis wie T3 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 173/00t Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 2/03f nur: Gemäß § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen. (T5)nur: Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen. (T5) TE OGH 2003-10-08 9 Ob 60/03v Auch; nur T5; Beisatz: Der nacheheliche Unterhalt ist eine Wirkung der Scheidung, die nach dem im Sinne des § 20 Abs 1 IPRG zu ermittelnden Recht zu beurteilen ist. (T6)Auch; nur T5; Beisatz: Der nacheheliche Unterhalt ist eine Wirkung der Scheidung, die nach dem im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, IPRG zu ermittelnden Recht zu beurteilen ist. (T6) TE OGH 2005-05-11 9 Ob 70/04s Vgl auch TE OGH 2012-12-19 3 Ob 189/12h Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 240/13k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden. (T7)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um Paragraph 20, Absatz 2, IPRG anzuwenden. (T7) TE OGH 2016-04-20 5 Ob 152/15m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077279

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.