OGH Rechtssatz RS0037287 (7Ob509/86 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037287 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl7Ob509/86; 8Ob1566/95; 2Ob25/04x (2Ob26/04v); 5Ob187/07x (5Ob188/07v); 8Ob41/24y NormZPO idF vor ZVN 2022 §212ZPO in der Fassung vor ZVN 2022 §212 ZPO §212a ZPO idF ZVN 2022 §210ZPO in der Fassung ZVN 2022 §210 ZPO § 211ZPO Paragraph 211 RechtssatzDer von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung ist als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch anzusehen. Über einen Widerspruch hat das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen. Das Gericht kann aber auch infolge eines erhobenen Widerspruches die Übertragung entsprechend ändern.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-01-30 7 Ob 509/86 TE OGH 1995-10-12 8 Ob 1566/95 Vgl auch TE OGH 2004-02-12 2 Ob 25/04x Auch TE OGH 2008-04-15 5 Ob 187/07x Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T1)Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in Paragraph 215, Absatz eins,, Paragraph 498, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T1) TE OGH 2024-04-25 8 Ob 41/24y vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Das Erstgericht darf aufgrund der – nun in § 211 Abs 1, vormals in § 215 Abs 1 ZPO fußenden – Funktion eines (rechtzeitig erhobenen) Protokollswiderspruchs, die volle Beweiskraft des Protokolls zu verhindern und die in § 498 Abs 2 ZPO vorgesehene Kognition des Berufungsgerichts auszulösen keine den Protokollswiderspruch abweisende oder ihn „verwerfende“ Entscheidung treffen. (T2)Beisatz: Das Erstgericht darf aufgrund der – nun in Paragraph 211, Absatz eins,, vormals in Paragraph 215, Absatz eins, ZPO fußenden – Funktion eines (rechtzeitig erhobenen) Protokollswiderspruchs, die volle Beweiskraft des Protokolls zu verhindern und die in Paragraph 498, Absatz 2, ZPO vorgesehene Kognition des Berufungsgerichts auszulösen keine den Protokollswiderspruch abweisende oder ihn „verwerfende“ Entscheidung treffen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037287