RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094678 Entscheidungsdatum22.05.2023 Geschäftszahl9Os190/85; 11Os122/90; 15Os42/92; 14Os101/95; 15Os180/95; 11Os24/96; 13Os79/00; 11Os65/01; 12Os35/05x; 15Os138/09x; 11Os28/11v; 12Os71/13b; 12Os13/23p (12Os16/23d) NormStGB §156 RechtssatzDie Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit einer Anfechtung durch die geschädigten Gläubiger der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht. EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-12 9 Os 190/85 TE OGH 1990-12-14 11 Os 122/90 nur: Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit einer Anfechtung durch die geschädigten Gläubiger der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht. (T1); Beisatz: Ebensowenig die Möglichkeit einer sonstigen Inanspruchnahme des Verantwortlichen (hier: des Geschäftsführers einer GmbH seitens der Gesellschafter oder der Gläubiger). (T2) TE OGH 1992-12-17 15 Os 42/92 Vgl auch TE OGH 1996-01-16 14 Os 101/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-02-15 15 Os 180/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-08-27 11 Os 24/96 nur T1 TE OGH 2001-03-07 13 Os 79/00 Vgl auch; Beisatz: Hier wird Geld auf ein den Gläubigern unbekanntes Konto transferiert. (T3) TE OGH 2001-06-11 11 Os 65/01 Vgl auch; Beisatz: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringerte Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. (T4) TE OGH 2005-06-02 12 Os 35/05x nur: Der Schaden muss kein dauernder sein. (T5) TE OGH 2010-02-17 15 Os 138/09x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-07-14 11 Os 28/11v Auch; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T6); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T7)Auch; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des Paragraph 156, StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach Paragraph 99, KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T6); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd Paragraph 156, StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T7) TE OGH 2013-10-17 12 Os 71/13b Vgl auch TE OGH 2023-05-22 12 Os 13/23p vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094678
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.