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OGH Rechtssatz RS0020222 (8Ob526/86)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020222 Entscheidungsdatum13.02.1986 Geschäftszahl8Ob526/86; 2Ob201/99v; 5Ob102/08y; 10Ob25/15x NormABGB §1072 RechtssatzDas Vorkaufsrecht beschränkt den Verpflichteten nicht in seiner Freiheit, überhaupt zu verkaufen. Lediglich der Käufer ist durch die Person des Vorkaufsberechtigten zunächst vorgegeben.

EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-13 8 Ob 526/86 Veröff: EvBl 1986/148 S 622 = RdW 1986,206 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 201/99v Beisatz: Ein solches Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" (§ 1067 ABGB) zu einem Kaufvertrag, sondern auch etwa im Rahmen eines Bestandvertrages rechtswirksam vereinbart werden. Durch Eintragung in das Grundbuch kann es gemäß § 1073 ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist. (T1)Beisatz: Ein solches Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" (Paragraph 1067, ABGB) zu einem Kaufvertrag, sondern auch etwa im Rahmen eines Bestandvertrages rechtswirksam vereinbart werden. Durch Eintragung in das Grundbuch kann es gemäß Paragraph 1073, ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist. (T1) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 102/08y Auch TE OGH 2015-10-22 10 Ob 25/15x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020222

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