RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020353 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl8Ob526/86; 6Ob739/87; 5Ob39/95; 5Ob2299/96s; 2Ob40/09k; 2Ob27/13d; 10Ob25/15x; 5Ob51/19i; 5Ob8/22w; 4Ob200/23z NormABGB §1072 RechtssatzDas Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus, kann aber umgekehrt am Recht des Verkaufsberechtigten auf Ausübung des Vorkaufsrechtes an sich nichts ändern. EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-13 8 Ob 526/86 Veröff: EvBl 1986/148 S 622 = RdW 1986,206 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 739/87 Beisatz: Hier nicht ausreichend: "Vorsichtshalber" Anbieten an nur einen von zwei "im Zweifel gleichteilig" Vorkaufsberechtigten, mit dem Hinweis, dass der andere Berechtigte gleich ihm (dem Verkäufer) der Ansicht sei, es liege kein Vorkaufsfall vor, wobei dem anderen die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht angeboten wurde. (T1) TE OGH 1995-02-28 5 Ob 39/95 Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des Paragraph 1075, ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2) TE OGH 1997-05-27 5 Ob 2299/96s Vgl auch; Beisatz: Durch die bloße Kenntnisnahme des möglichen, von den Vertragsteilen des Übergabsvertrages aber bestrittenen Vorkaufsfalles anlässlich des Rekurses im Grundbuchsverfahren durch die Vorkaufsberechtigte wird den an das Einlösungsanbot zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. (T3) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k nur: Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Eine unzureichende Anbietung löst die Einlösungspflicht nicht aus. (T4) TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d nur T4; Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5) TE OGH 2015-10-22 10 Ob 25/15x Auch TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i TE OGH 2022-03-10 5 Ob 8/22w nur T4 TE OGH 2024-02-20 4 Ob 200/23z Beisatz: Hier: Der Vorkaufsberechtigte wurde nicht darüber informiert, dass die Kaufvertragsparteien eine im Kaufvertrag enthaltene Bedingung (Vorbehalt des besseren Käufers) im Voraus abbedungen hatten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020353
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.