4Ob179/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.02.1986 Geschäftszahl4Ob179/85 NormArbVG §40;
ArbVG §105;
ArbVG §107;
RechtssatzDie Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch § 107 ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 105 ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt.Die Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch Paragraph 107, ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des Paragraph 105, ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt.
EntscheidungstexteTE OGH 1986/02/18 4 Ob 179/85 RechtssatznummerRS0051100