RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051393 Entscheidungsdatum18.02.1986 Geschäftszahl4Ob301/86; 4Ob340/86; 17Ob14/10y; 4Ob76/15b; 4Ob117/16h; 4Ob190/17w; 4Ob30/19v NormAMG §1 Abs1 RechtssatzMittel, die zwar als Arzneimittel bezeichnet sind, aber keine arzneilichen Wirkungen entfalten können, sind aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelkontrolle den strengen Regelungen des Arzneimittelgesetzes im vollen Ausmaß zu unterwerfen. - "Gesundheitstees". EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-18 4 Ob 301/86 Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894 TE OGH 1986-12-15 4 Ob 340/86 Beisatz: Gesundheitstees II (T1) Veröff: ÖBl 1987,71Beisatz: Gesundheitstees römisch zwei (T1) Veröff: ÖBl 1987,71 TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y Vgl; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG (Art 1 Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Z 5 auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T2)Vgl; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG (Artikel eins, Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Ziffer 5, auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T2) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 76/15b Auch; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T3)Auch; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T3) TE OGH 2016-10-25 4 Ob 117/16h Auch; Beisatz: Ein und dasselbe Produkt kann nicht gleichzeitig als Präsentationsarzneimittel und als Lebensmittel (für besondere medizinische Zwecke) beurteilt werden Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T4)Auch; Beisatz: Ein und dasselbe Produkt kann nicht gleichzeitig als Präsentationsarzneimittel und als Lebensmittel (für besondere medizinische Zwecke) beurteilt werden Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T4) Beisatz: siehe bereits 4 Ob 76/15y und 17 Ob 14/10y. (T5) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 190/17w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Der MEDDEV‑Borderline‑Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend, liegt eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Eine solche Wechselwirkung ist danach bereits dann zu bejahen, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern. (T6) TE OGH 2019-07-05 4 Ob 30/19v Vgl; Beisatz: Auch Homöopathika sind Arzneimittel (§ 1 Abs 10 AMG), wenngleich sie insbesondere hinsichtlich der Zulassung (§§ 9b, 11 AMG) gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher ist auch hinsichtlich dieser Arzneimittelgruppe die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu beachten. (T7)Vgl; Beisatz: Auch Homöopathika sind Arzneimittel (Paragraph eins, Absatz 10, AMG), wenngleich sie insbesondere hinsichtlich der Zulassung (Paragraphen 9 b, 11, AMG) gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher ist auch hinsichtlich dieser Arzneimittelgruppe die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu beachten. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051393
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.