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{'item': ['4Ob301/86', '4Ob320/86', '4Ob340/86', '4Ob29/88', '4Ob62/88', '4Ob123/89', '4Ob311/98h', '4Ob54/99s', '4Ob212/99a', '4Ob211/99d', '4Ob304/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051450 Entscheidungsdatum18.02.1986 Geschäftszahl4Ob301/86; 4Ob320/86; 4Ob340/86; 4Ob29/88; 4Ob62/88; 4Ob123/89; 4Ob311/98h; 4Ob54/99s; 4Ob212/99a; 4Ob211/99d; 4Ob304/99f; 4Ob20/00w; 4Ob208/06a; 4Ob27/08m; 17Ob14/10y; 4Ob117/16h; 4Ob190/17w; 4Ob30/19v; 4Ob80/22a NormAMG §1 Abs1 RechtssatzFür die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler usw. Im Regelfall werden beide Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen, dh einem als Arzneimittel bezeichneten Mittel werden auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen zukommen. - "Gesundheitstees". EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-18 4 Ob 301/86 Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894 TE OGH 1986-04-08 4 Ob 320/86 Veröff: RdW 1986,243 TE OGH 1986-12-15 4 Ob 340/86 Beisatz: Gesundheitstees II (T1) Veröff: ÖBl 1987,71Beisatz: Gesundheitstees römisch zwei (T1) Veröff: ÖBl 1987,71 TE OGH 1988-06-28 4 Ob 29/88 nur: Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler usw. (T2); Beisatz: Ein Arzneimittel liegt daher immer dann vor, wenn auch nur eine dieser Zweckbestimmungen gegeben ist. (T3) TE OGH 1988-07-12 4 Ob 62/88 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1989-10-17 4 Ob 123/89 Beisatz: Die subjektive Zweckbestimmung kann den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern (hier: "Kosmetisches Mittel"). - "Kiefernbalsam". (T4) Veröff: ern 1989,767 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 311/98h Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 54/99s Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-09-14 4 Ob 212/99a Auch; nur T2 TE OGH 1999-09-14 4 Ob 211/99d Auch; nur T2 TE OGH 2000-01-18 4 Ob 304/99f Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller. (T5) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 20/00w Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend. (T6); Beisatz: Wobei eines dieser Kriterien ausreicht. (T7) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 208/06a Auch; nur T6; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 27/08m Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG (Art 1 Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Z 5 auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T8)Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG (Artikel eins, Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Ziffer 5, auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T8) TE OGH 2016-10-25 4 Ob 117/16h Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Arzneimittels genügt schon die subjektive Zweckbestimmung. Dafür ist maßgebend, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben zum Produkt auffassen, nicht dagegen, wie sie der Werbende verstanden wissen wollte. (T9) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 190/17w Auch; Beis wie T8; Beisatz: Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Der MEDDEV‑Borderline‑Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend, liegt eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Eine solche Wechselwirkung ist danach bereits dann zu bejahen, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern. (T10) TE OGH 2019-07-05 4 Ob 30/19v Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 80/22a nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Für die Einordnung von CBD und THC als Wirkstoff oder (Präsentations-)Arzneimittel ist – nach objektivierten Maßstäben - entscheidend, ob aus diesen Stoffen erst ein Arzneimittel hergestellt werden soll, oder ob sie bereits als anwendungsbereites Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten einsetzbar sind. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051450

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.