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5Ob10/86; 8Ob603/88; 4Ob531/90; 7Ob668/90; 4Ob543/91; 9ObA148/92; 9ObA181/92; 5Ob156/92; 5Ob23/93; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob497/97t; 5Ob61/98a; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005948 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl5Ob10/86; 8Ob603/88; 4Ob531/90; 7Ob668/90; 4Ob543/91; 9ObA148/92; 9ObA181/92; 5Ob156/92; 5Ob23/93; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob497/97t; 5Ob61/98a; 2Ob46/98y; 5Ob334/99z; 6Ob206/00p; 5Ob170/01p; 5Ob172/04m; 6Ob55/07t; 5Ob214/07t; 5Ob220/07z; 5Ob226/07g; 2Ob183/07m; 5Ob241/08i; 5Ob224/09s; 5Ob267/09i; 5Ob162/10z; 5Ob10/11y; 5Ob28/12x; 5Ob17/12d; 5Ob208/11s; 1Ob39/13m; 6Ob203/12i; 5Ob153/13f; 5Ob109/14m; 5Ob197/16f; 5Ob95/17g; 6Ob175/20h; 5Ob39/22d; 10Ob23/22p; 5Ob206/24s NormAußStrG §1 B1 ABGB §838a JN §1 BIa MRG §37 WEG 2002 §52 WGG 1979 §22 RechtssatzDer Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt.Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch Paragraph 37, MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des Paragraph 37, MRG nicht berührt. EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-18 5 Ob 10/86 TE OGH 1988-11-24 8 Ob 603/88 Beisatz: Demnach ist eine Erweiterung des taxativen Zuständigkeitskataloges des § 37 Abs 1 MRG durch Analogie ausgeschlossen. (T1)Beisatz: Demnach ist eine Erweiterung des taxativen Zuständigkeitskataloges des Paragraph 37, Absatz eins, MRG durch Analogie ausgeschlossen. (T1) TE OGH 1990-09-11 4 Ob 531/90 Beisatz: Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen. (T2) = Veröff: WoBl 1991,190 TE OGH 1991-01-10 7 Ob 668/90 Beisatz: Für die Beurteilung, welche Art des zivilgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist, sind der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich. (T3) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 543/91 nur: Doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt. (T4)nur: Doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des Paragraph 37, MRG nicht berührt. (T4) Beisatz: Rechtliche Schritte, damit das gemietete Bestandobjekt in jenem baulichen Zustand bleiben kann, in dem es gemietet wurde. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung in das Außerstreitverfahren gehört ein solches Begehren auf den Rechtsweg. (T5) Veröff: WoBl 1992,107 (Würth) TE OGH 1992-09-02 9 ObA 148/92 Vgl auch; Beisatz hier: Ablösezahlung für Dienstwohnung - keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren im Sinn des § 37 MRG. (T6)Vgl auch; Beisatz hier: Ablösezahlung für Dienstwohnung - keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren im Sinn des Paragraph 37, MRG. (T6) TE OGH 1992-09-02 9 ObA 181/92 Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: EvBl 1993/42 S.204 TE OGH 1992-11-24 5 Ob 156/92 Vgl auch; Beisatz: Der Außerstreitrichter kann auch unter den Voraussetzungen des § 37 Abs 4 MRG Rückzahlungstitel für Rückforderungsansprüche nach dem MG schaffen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Der Außerstreitrichter kann auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 4, MRG Rückzahlungstitel für Rückforderungsansprüche nach dem MG schaffen. (T7) TE OGH 1993-03-09 5 Ob 23/93 nur T4; Veröff: WoBl 1993,138 TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2175/96f Vgl auch; Beisatz: Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung auf Grund einer in § 27 Abs 1 MRG näher definierten "ungültigen und verbotenen" Vereinbarung erbracht wurde. Das trifft nicht auf jede Entgeltvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler zu, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruches verletzt. (T8)Vgl auch; Beisatz: Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung auf Grund einer in Paragraph 27, Absatz eins, MRG näher definierten "ungültigen und verbotenen" Vereinbarung erbracht wurde. Das trifft nicht auf jede Entgeltvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler zu, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruches verletzt. (T8) TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2177/96z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1998-02-24 5 Ob 497/97t Vgl auch; Beisatz: Hier: § 26 WEG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 26, WEG. (T9) TE OGH 1998-03-24 5 Ob 61/98a Auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 1998-04-23 2 Ob 46/98y nur T4; Beisatz: Der Rechtsweg ist also nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. (T10)nur T4; Beisatz: Der Rechtsweg ist also nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählt sind. (T10) TE OGH 2000-01-25 5 Ob 334/99z Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/17 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 206/00p Vgl; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T11)Vgl; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den Paragraphen 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T11) TE OGH 2001-12-18 5 Ob 170/01p Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T11 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T12)Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T11 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den Paragraphen 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T12) Beisatz: Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des § 37 Abs 1 MRG, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung. (T13)Beisatz: Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des Paragraph 37, Absatz eins, MRG, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung. (T13) Beisatz: Für das Begehren des Mieters auf Feststellung, der Vermieter habe für alle bisher verursachten Schäden und nachteiligen Folgen am Bestandobjekt aus dessen Bautätigkeit zu haften, gilt, dass ein solches Feststellungsbegehren weder unter § 8 Abs 3 MRG subsumiert werden kann, noch sonst im Katalog des § 37 Abs 1 MRG Deckung findet. (T14)Beisatz: Für das Begehren des Mieters auf Feststellung, der Vermieter habe für alle bisher verursachten Schäden und nachteiligen Folgen am Bestandobjekt aus dessen Bautätigkeit zu haften, gilt, dass ein solches Feststellungsbegehren weder unter Paragraph 8, Absatz 3, MRG subsumiert werden kann, noch sonst im Katalog des Paragraph 37, Absatz eins, MRG Deckung findet. (T14) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 172/04m Vgl auch; Beisatz: Auch Betriebskostenstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung gemäß § 17 MRG sind von der Verweisung in das Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 1 Z 9 MRG) mitumfasst. (T15)Vgl auch; Beisatz: Auch Betriebskostenstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 17, MRG sind von der Verweisung in das Außerstreitverfahren (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG) mitumfasst. (T15) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 55/07t Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2007-10-02 5 Ob 214/07t Beis wie T10; Beisatz: Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des § 37 Abs 1 nicht angeführt. (T16)Beis wie T10; Beisatz: Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, nicht angeführt. (T16) TE OGH 2007-11-20 5 Ob 220/07z Auch; Beisatz: Die Rechtsauffassung, die Klärung strittiger Fragen der Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags sei dem streitigen Verfahren vorzubehalten, entspricht der Judikatur. (T17) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g Vgl auch; Beisatz: Hier: § 52 Abs 1 WEG 2002. (T18)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002. (T18) TE OGH 2008-04-10 2 Ob 183/07m Auch; nur T4; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt ebenso für Angelegenheiten nach dem Kleingartengesetz. (T19) Beis wie T3 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 241/08i Vgl TE OGH 2010-02-11 5 Ob 224/09s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 267/09i Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG. (T20)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, WGG. (T20) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich. (T21)Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG unbeachtlich. (T21) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 10/11y Vgl; Auch Beis wie T21; Beisatz: Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden. (T22) TE OGH 2012-03-20 5 Ob 28/12x Vgl auch TE OGH 2012-03-20 5 Ob 17/12d Auch; Beisatz: Hier: § 838a ABGB. (T23)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 838 a, ABGB. (T23) Veröff: SZ 2012/36 TE OGH 2012-04-24 5 Ob 208/11s Vgl; Beis auch wie T21; Beis auch wie T22 TE OGH 2013-04-29 1 Ob 39/13m Vgl auch TE OGH 2013-03-20 6 Ob 203/12i Vgl; Beis wie T20; Beisatz: Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg. (T24) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 153/13f Auch; Beisatz: Hier: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG. (T25)Auch; Beisatz: Hier: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG. (T25) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 109/14m Vgl auch TE OGH 2016-12-19 5 Ob 197/16f Auch; Beis wie T18; Veröff: SZ 2016/136 TE OGH 2017-10-23 5 Ob 95/17g Vgl auch; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 175/20h Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2022-08-22 5 Ob 39/22d Beis wie T18 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p vgl; Beisatz wie T11 Beisatz: Die Klägerin stützt sich darauf, dass das bei Übergabe der Wohnung vorhandene Nachtspeichergerät asbesthaltig und erheblich gesundheitsgefährdend war und daher entfernt werden musste. Damit wird der Tatbestand des § 8 Abs 2 Z 2 MRG geltend gemacht, sodass über die daraus resultierenden Ersatzansprüche gemäß § 37 Abs 1 Z 5 MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. (T26)Beisatz: Die Klägerin stützt sich darauf, dass das bei Übergabe der Wohnung vorhandene Nachtspeichergerät asbesthaltig und erheblich gesundheitsgefährdend war und daher entfernt werden musste. Damit wird der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG geltend gemacht, sodass über die daraus resultierenden Ersatzansprüche gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. (T26) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 206/24s Beisatz: Auch außerhalb des Mietzinsüberprüfungsverfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist ein Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt zulässig und wegen schlüssiger Verweisung durch den Gesetzgeber im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren abzuhandeln. (T27); Beisatz wie T1Beisatz: Auch außerhalb des Mietzinsüberprüfungsverfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG ist ein Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt zulässig und wegen schlüssiger Verweisung durch den Gesetzgeber im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren abzuhandeln. (T27); Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005948

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