OGH Rechtssatz RS0014580 (1Ob547/86)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014580 Entscheidungsdatum19.02.1986 Geschäftszahl1Ob547/86; 9ObA77/01s; 5Ob150/21a NormABGB §864 Rechtssatz§ 864 ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.Paragraph 864, ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-19 1 Ob 547/86 Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des § 864 ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1)Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des Paragraph 864, ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1) TE OGH 2022-03-21 5 Ob 150/21a Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014580