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{'item': '7Ob513/86; 7Ob511/91; 1Ob505/93; 10Ob504/96 (10Ob505/96); 2Ob5/97t; 5Ob153/98f; 7Ob298/98v; 1Ob315/98z; 1Ob104/99x; 8Ob58/99h; 5Ob102/01p; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020405 Entscheidungsdatum20.11.2023 Geschäftszahl7Ob513/86; 7Ob511/91; 1Ob505/93; 10Ob504/96 (10Ob505/96); 2Ob5/97t; 5Ob153/98f; 7Ob298/98v; 1Ob315/98z; 1Ob104/99x; 8Ob58/99h; 5Ob102/01p; 2Ob136/01s; 5Ob211/01t; 2Ob230/02s; 6Ob182/04i; 6Ob214/05x; 5Ob189/06i; 5Ob144/08z; 7Ob6/09x; 3Ob135/11s; 9ObA49/12i; 6Ob202/12t; 1Ob8/13b; 1Ob198/13v; 5Ob209/13s; 7Ob30/14h; 2Ob98/14x; 4Ob83/15g; 5Ob213/15g; 5Ob34/16k; 5Ob227/16t; 8Ob28/18b; 8Ob114/21d; 4Ob178/22p; 6Ob192/23p NormABGB §914 IIIdABGB §914 römisch drei d ABGB §1092 MRG §30 Abs2 Z6 E MRG §30 Abs2 Z7 E MRG §31 RechtssatzOb ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, beziehungsweise, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-20 7 Ob 513/86 Veröff: MietSlg 38/10 TE OGH 1991-02-28 7 Ob 511/91 Beisatz: Es kommt bei dieser Beurteilung auch nicht auf die für die Zubehörseigenschaft maßgebende Eigentümeridentität an. (T1) Veröff: WoBl 1992,30 = RZ 1993,99 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 505/93 Veröff: WoBl 1993,186 (Würth) TE OGH 1996-02-06 10 Ob 504/96 Auch; Beisatz: Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, ist teilweise eine Tat - und teilweise eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängt. (T2) TE OGH 1997-02-13 2 Ob 5/97t TE OGH 1998-09-15 5 Ob 153/98f Vgl; Beisatz: Bei mehreren Mietverträgen über verschiedene Objekte ist nur dann von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet war (vgl MietSlg 38/10; WoBl 1992, 30/22). (T3)Vgl; Beisatz: Bei mehreren Mietverträgen über verschiedene Objekte ist nur dann von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet war vergleiche MietSlg 38/10; WoBl 1992, 30/22). (T3) TE OGH 1998-12-23 7 Ob 298/98v Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. (T4) TE OGH 1998-12-15 1 Ob 315/98z Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte, die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung stellen ebenso wie die Nichtberücksichtigung eines Objekts in einem schriftlichen Vertrag bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar. (T5) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 104/99x Vgl; Beisatz: Nur im Zusammenhang mit Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 oder Z 12 MRG ist eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach § 17 Abs 1 MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" im Sinn des § 17 MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist. (T6)Vgl; Beisatz: Nur im Zusammenhang mit Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, oder Ziffer 12, MRG ist eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach Paragraph 17, Absatz eins, MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" im Sinn des Paragraph 17, MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist. (T6) TE OGH 1999-08-26 8 Ob 58/99h Vgl; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 102/01p nur: Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu. (T8) Beisatz: Das gegenseitige Erforderlichsein oder Nützlichsein mehrerer Objekte, etwa die Verbindung einer Gastwirtschaft mit einer Wohnung im selben Haus, stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt. (T9) Beisatz: Hier: Es wurden in einem Bestandvertrag miteinander in Verbindung stehende Verkaufsräume, Lagerräume und Nebenräume zu einem einheitlichen Mietzins in Bestand gegeben, wobei auch die gegenseitige Nützlichkeit, nämlich von Verkaufsräumen und Lagerräumen sowie Büroräumen und Sozialräumen außer Frage steht. (T10) TE OGH 2001-06-07 2 Ob 136/01s Beisatz: Auch Eigentümer verschiedener Bestandobjekte können aus Anlass der Vermietung dieser Objekte an ein und denselben Bestandnehmer zum Ausdruck bringen, dass sie einen einheitlichen Mietvertrag mit der Wirkung abschließen wollen, dass sich der besondere Kündigungsschutz für den Hauptgegenstand des Bestandvertrages auch auf dessen Nebengegenstand erstreckt. (T11) TE OGH 2001-10-09 5 Ob 211/01t Auch; nur T8; Beisatz: Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache; wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T12) TE OGH 2002-11-07 2 Ob 230/02s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 182/04i Beis wie T9 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 214/05x Beis wie T12 TE OGH 2006-08-29 5 Ob 189/06i Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 144/08z nur T8; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-02-11 7 Ob 6/09x TE OGH 2011-08-24 3 Ob 135/11s Beis wie T12 nur: Wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T13) Beis wie T7 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 49/12i Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 202/12t Beis wie T12; Beis wie T7 TE OGH 2013-03-07 1 Ob 8/13b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 198/13v Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2014-01-21 5 Ob 209/13s Auch TE OGH 2014-05-21 7 Ob 30/14h Auch TE OGH 2014-10-23 2 Ob 98/14x Vgl TE OGH 2015-05-19 4 Ob 83/15g Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12 TE OGH 2016-04-20 5 Ob 213/15g Auch TE OGH 2016-09-29 5 Ob 34/16k Auch TE OGH 2017-01-23 5 Ob 227/16t Beis wie T2; Beis wie T12 TE OGH 2018-05-29 8 Ob 28/18b Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12 TE OGH 2021-10-22 8 Ob 114/21d Beis wie T7 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 178/22p Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wohnung und Garage. (T14) TE OGH 2023-11-20 6 Ob 192/23p vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020405

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.