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OGH Rechtssatz RS0070806 (7Ob513/86)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070806 Entscheidungsdatum20.02.1986 Geschäftszahl7Ob513/86; 7Ob528/88; 2Ob534/95; 1Ob413/97k; 1Ob212/13b; 5Ob34/16k NormMRG §31 RechtssatzAus der in § 31 Abs 2 MRG normierten Möglichkeit eine (Teilkündigung) Kündigung (aus welchen Gründen immer) einzuschränken oder im Gegenstand zu verändern, ergibt sich für den Vermieter die Zulässigkeit von Teilkündigungen aus welchem Grund immer. Auch die von vornherein als Teilkündigung eingebrachte Aufkündigung ist daher hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig.Aus der in Paragraph 31, Absatz 2, MRG normierten Möglichkeit eine (Teilkündigung) Kündigung (aus welchen Gründen immer) einzuschränken oder im Gegenstand zu verändern, ergibt sich für den Vermieter die Zulässigkeit von Teilkündigungen aus welchem Grund immer. Auch die von vornherein als Teilkündigung eingebrachte Aufkündigung ist daher hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-20 7 Ob 513/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/10 TE OGH 1988-02-25 7 Ob 528/88 Beisatz: Gilt auch, wie hier für § 30 Abs 2 Z 7 MRG. (T1) Veröff: RZ 1988/37 S 165 = WoBl 1989,123 (Würth/Call)Beisatz: Gilt auch, wie hier für Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG. (T1) Veröff: RZ 1988/37 S 165 = WoBl 1989,123 (Würth/Call) TE OGH 1995-05-24 2 Ob 534/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 30 Abs 2 Z 5 MRG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG. (T2) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 413/97k Auch; Beisatz: Der Vermieter hat gemäß § 33 Abs 1 MRG in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. (T3)Auch; Beisatz: Der Vermieter hat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. (T3) TE OGH 2014-01-23 1 Ob 212/13b Vgl auch TE OGH 2016-09-29 5 Ob 34/16k Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070806

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.