RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016430 Entscheidungsdatum25.06.2014 Geschäftszahl6Ob674/84; 5Ob75/97h; 5Ob236/01v; 3Ob72/14f NormABGB §878 ABGB §901 II5 RechtssatzWenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können (hier: Fehlende aber nicht ausgeschlossene agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung einer Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nach § 38 Abs 3 TFLG).Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 878, ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können (hier: Fehlende aber nicht ausgeschlossene agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung einer Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG). EntscheidungstexteTE OGH 1986-02-27 6 Ob 674/84 TE OGH 1997-12-09 5 Ob 75/97h TE OGH 2002-02-26 5 Ob 236/01v Vgl auch; nur: Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können. (T1)Vgl auch; nur: Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 878, ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können. (T1) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 72/14f Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016430
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.