RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044790 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl4Ob157/85 (4Ob158/85); 10ObS371/01h; 1Ob125/04w; 3Ob10/08d; 9Ob19/10z; 5Ob148/10s; 4Ob123/13m; 3Ob148/14g; 8Ob74/14m; 2Ob207/15b; 1Ob8/18k; 1Ob18/18f; 1Ob110/18k; 7Ob55/22x; 10ObS82/22i; 3Ob5/26w NormZPO §39 ZPO §530 Abs1 Z7 G2 ZPO §534 Abs2 Z4 AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6 AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4 RechtssatzBei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO zugerechnet werden müsste.Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO zugerechnet werden müsste. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-04 4 Ob 157/85 TE OGH 2001-12-11 10 ObS 371/01h nur: Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt. (T1) Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des § 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2) TE OGH 2005-02-22 1 Ob 125/04w Auch TE OGH 2008-01-30 3 Ob 10/08d Auch; Beis wie T2 nur: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen. (T3)Auch; Beis wie T2 nur: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist der Partei zuzurechnen. (T3) TE OGH 2010-03-24 9 Ob 19/10z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 148/10s Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T4) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 123/13m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 148/14g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 74/14m Auch; Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T5)Auch; Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T5) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 207/15b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 8/18k Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 18/18f Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 110/18k Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2022-07-07 7 Ob 55/22x Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage. (T6) TE OGH 2023-01-17 10 ObS 82/22i Vgl; Beis nur wie T5 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 5/26w nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044790
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.