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{'item': ['14Ob22/86', '14Ob129/86', '14ObA8/87', '9ObA36/89', '9ObA122/93', '8ObA314/95', '9ObA167/00z', '9ObA163/01p', '9ObA53/02p', '8ObA179/02k',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060748 Entscheidungsdatum04.03.1986 Geschäftszahl14Ob22/86; 14Ob129/86; 14ObA8/87; 9ObA36/89; 9ObA122/93; 8ObA314/95; 9ObA167/00z; 9ObA163/01p; 9ObA53/02p; 8ObA179/02k; 8ObA88/05g; 9ObA6/13t NormGewO 1859 §82 litf RechtssatzDie Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muss dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. Lehnt ein Arbeitnehmer eine ihm aufgetragene Arbeit in der irrigen Meinung ab, er sei zu ihrer Durchführung nicht verpflichtet, obliegt ihm der Nachweis, dass er sich über seine Verpflichtung trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt in einem Irrtum befunden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-04 14 Ob 22/86 Veröff: RdW 1986,219 = ZAS 1988,22 (mit Kommentar von Schima, 28) TE OGH 1986-07-15 14 Ob 129/86 Auch; nur: Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muss dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. (T1) TE OGH 1987-02-17 14 ObA 8/87 Auch; nur T1 TE OGH 1989-02-22 9 ObA 36/89 TE OGH 1993-06-09 9 ObA 122/93 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weigerung, Überstunden zu leisten. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (§ 48 ASGG). (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weigerung, Überstunden zu leisten. Die auf der Treuepflicht beruhende Verpflichtung, Überstunden zu leisten, wird erst dann schuldhaft verletzt, wenn der Arbeitnehmer alle Umstände gekannt hat, die seine Treuepflicht auslösen (Paragraph 48, ASGG). (T2) TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95 Auch; nur T1 TE OGH 2000-09-06 9 ObA 167/00z Auch; nur T1 TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p nur T1 TE OGH 2002-05-08 9 ObA 53/02p Vgl; nur T1; Beisatz: Da dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein muss, schließt ein - nicht vorwerfbarer - Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - dies kann auch ein Rechtsirrtum sein - die Schuld aus. (T3) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 179/02k Vgl; nur: Die Pflichtverletzung muss, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, schuldhaft erfolgen. (T4); Beisatz: Hier: Dem Arbeitnehmer ist jedenfalls zuzubilligen, dass er die Ursache und die Behandlungsbedürftigkeit der von ihm nachgewiesenen Schmerzzustände sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit durch Vornahme der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen beurteilen lässt. Unterzieht er sich diesen Untersuchungen ohne wesentlichen Verzug, so ist selbst dann, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein sollte, regelmäßig eine berechtigte Dienstverhinderung anzunehmen, ihm aber jedenfalls kein Verschulden anzulasten. (T5) TE OGH 2006-02-23 8 ObA 88/05g nur T1 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 6/13t

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.