RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039300 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl3Ob506/86; 3Ob557/91; 5Ob143/03w; 1Ob68/04p; 3Ob308/04x; 1Ob107/07b; 9ObA82/07k; 6Ob266/08y; 8Ob51/10y; 2Ob75/14i; 2Ob100/14s; 5Ob224/20g; 2Ob212/20w; 8Ob50/23w NormZPO §235 RechtssatzErgibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-05 3 Ob 506/86 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 557/91 nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. (T1) Veröff: GesRZ 1992,287 = ecolex 1992,243 TE OGH 2003-08-26 5 Ob 143/03w Auch; nur T1 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 68/04p Auch; nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. (T2) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 308/04x Auch; nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung. (T3); Beisatz: Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar. (T4) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 107/07b nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T5) TE OGH 2008-03-03 9 ObA 82/07k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-12-17 6 Ob 266/08y TE OGH 2011-05-25 8 Ob 51/10y nur T3 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 75/14i Vgl; Beisatz: Hier: Klage gegen Halter des am Unfall beteiligten LKW gerichtet; dies ist erkennbar nicht der in Anspruch genommene (einzige) Geschäftsführer, sondern die gleichnamige GmbH. (T6) TE OGH 2014-10-23 2 Ob 100/14s Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T7) TE OGH 2021-01-21 5 Ob 224/20g nur T1 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 212/20w Vgl; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T8) TE OGH 2023-06-27 8 Ob 50/23w nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039300
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.