RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069665 Entscheidungsdatum18.03.2024 Geschäftszahl5Ob7/86; 8Ob559/88; 5Ob548/94; 5Ob61/98a; 5Ob256/98b; 6Ob104/99h; 6Ob206/00p; 6Ob55/07t; 5Ob32/08d; 9Ob23/09m; 6Ob229/11m; 5Ob105/13x; 5Ob69/13b; 8Ob47/14s; 5Ob245/15p; 5Ob4/16y; 6Ob175/20h; 9Ob63/23i NormMRG §9 Abs1 MRG §37 Abs1 Z6 WGG 1979 §22 RechtssatzDie Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen.Die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-11 5 Ob 7/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/13 TE OGH 1988-05-19 8 Ob 559/88 TE OGH 1995-05-09 5 Ob 548/94 Vgl auch; Beisatz: Gilt nicht für das Besitzstörungsverfahren. (T1) TE OGH 1998-03-24 5 Ob 61/98a Vgl auch; Beisatz: Auch bei schon vorgenommenen Änderungen ist der Anspruch des Vermieters/Mieters auf Feststellung, dass die vorgenommene Veränderung der Duldungspflicht entspricht, in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen. (T2) Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten, auch wenn parallel Ansprüche, die sich unmittelbar auf das MRG stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen sind. Stellt sich der geltend gemachte, auf eine Vereinbarung gestützte, Rechtsgrund als unrichtig heraus, so ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn ein auf das Gesetz gestützter Antrag im Verfahren außer Streitsachen erfolgreich gewesen wäre. (T3) TE OGH 1998-10-27 5 Ob 256/98b Vgl; Beis wie T3 nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. (T4) TE OGH 1999-05-28 6 Ob 104/99h Vgl auch; Beisatz: Beruht das Klagebegehren auf eine im Mietvertrag getroffene vertragliche Regelung, ist darüber im streitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn es auf § 1098 ABGB iVm § 9 MRG (für welches das außerstreitige Verfahren zuständig wäre) hätte gründen können. Stellt sich der im Prozess geltend gemachte Rechtsgrund als unrichtig heraus, ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der auf das Gesetz gestützte Antrag im außerstreitigen Verfahren erfolgreich gewesen wäre. (T5)Vgl auch; Beisatz: Beruht das Klagebegehren auf eine im Mietvertrag getroffene vertragliche Regelung, ist darüber im streitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn es auf Paragraph 1098, ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, MRG (für welches das außerstreitige Verfahren zuständig wäre) hätte gründen können. Stellt sich der im Prozess geltend gemachte Rechtsgrund als unrichtig heraus, ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der auf das Gesetz gestützte Antrag im außerstreitigen Verfahren erfolgreich gewesen wäre. (T5) TE OGH 2000-08-30 6 Ob 206/00p Vgl aber; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T6)Vgl aber; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den Paragraphen 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T6) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 55/07t Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 32/08d Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37 MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf Paragraph 37, MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T7) TE OGH 2010-03-03 9 Ob 23/09m Vgl; Beisatz: Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands sind nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen. Wird aber das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so ist damit noch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gegeben. Wird nämlich im Vertrag nur das Gleiche verankert, was sich ohnehin bereits aus § 9 MRG ergibt, so reicht die vertragliche Bestimmung für die Annahme des streitigen Rechtswegs nicht aus. Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T8)Vgl; Beisatz: Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands sind nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen. Wird aber das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so ist damit noch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gegeben. Wird nämlich im Vertrag nur das Gleiche verankert, was sich ohnehin bereits aus Paragraph 9, MRG ergibt, so reicht die vertragliche Bestimmung für die Annahme des streitigen Rechtswegs nicht aus. Nur konkrete bindende Absprachen über die in den Paragraphen 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T8) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 229/11m nur: Sowohl Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG als auch ‑ hier geltend gemachte ‑ Unterlassungsansprüche des Vermieters sind dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen. (T9)nur: Sowohl Duldungsansprüche des Hauptmieters nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG als auch ‑ hier geltend gemachte ‑ Unterlassungsansprüche des Vermieters sind dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen. (T9) Beis wie T8 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T10)Beis wie T8 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den Paragraphen 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T10) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 105/13x Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Sowohl nach § 18 MG als auch nach § 9 MRG dürfen (baurechtlich) bewilligungspflichtige Änderungen nur mit Zustimmung des Bestandgebers durchgeführt werden, sodass eine vertragliche Vereinbarung dieses Inhalts nur die gesetzliche Regelung wiedergibt. (T11)Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Sowohl nach Paragraph 18, MG als auch nach Paragraph 9, MRG dürfen (baurechtlich) bewilligungspflichtige Änderungen nur mit Zustimmung des Bestandgebers durchgeführt werden, sodass eine vertragliche Vereinbarung dieses Inhalts nur die gesetzliche Regelung wiedergibt. (T11) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 69/13b Auch; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T12) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 47/14s Auch; Beisatz: Auch ein Begehren, das aus einer titellosen Benützung abgeleitet wird, ist im Rechtsweg durchzusetzen. (T13) Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend. (T14)Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus Paragraph 9, MRG geltend. (T14) TE OGH 2016-01-25 5 Ob 245/15p Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem WGG unterliegender Mietvertrag. (T15) TE OGH 2016-01-25 5 Ob 4/16y Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 175/20h Beis wie T6; Beis wie T8; nur T10; Beis wie T11 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 63/23i Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069665
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.