RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069885 Entscheidungsdatum16.04.2024 Geschäftszahl5Ob26/85; 5Ob107/01y; 5Ob130/03h; 5Ob234/06g; 5Ob12/08p; 5Ob165/22h; 5Ob21/24k NormMRG §17 Abs2 WEG §6 Abs1 WGG §16 Abs1 RechtssatzUnabhängig von der konkreten Nutzungsmöglichkeit ist nur ein an einer Seite offener sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum (Loggia) bei der Nutzungsflächenberechnung einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-11 5 Ob 26/85 Veröff: EvBl 1987/78 S 310 = ImmZ 1986,254 = MietSlg XXXVIII/12 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 107/01y Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob eine Begrenzung vorliegt, die ähnlich massiv wie Mauerwerk ist, besteht ein Beurteilungsspielraum. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall ist die strittige Fläche an der Ostseite durch eine abgeschrägte Außenmauer, nach hinten durch die Außenwand der Wohnung und an der Westseite durch eine einfach verglaste Aluminiumkonstruktion begrenzt; darüber hinaus besteht ein Fußboden und eine Decke. Wenn das Rekursgericht diese Fläche als "Loggia" qualifiziert hat, so hat es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung des Einzelfalles zustehenden Spielraumes nicht überschritten. (T2) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 130/03h Auch; Beisatz: Dass eine weitere Voraussetzung darin gesehen wird, dass eine Loggia an der nicht baulich umgrenzten Seite, also nach vorne hin, mit einem Geländer oder einer Brüstung versehen sein muss, ist dann, wenn eine solche Maßnahme aus baurechtlichen Gründen erforderlich ist, selbstverständlich. Wo dies nicht erforderlich ist, etwa im Erdgeschossbereich, ist eine solche Absicherung entbehrlich, ändert aber an der Qualifikation der Loggia naturgemäß nichts. (T3); Beisatz: Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann, was eine Integration in den Baukörper voraussetzt. (T4); Beisatz: Ein auf fünf Seiten umbauter Bereich, der nicht von der Wohnung der Nutzungsberechtigten bzw Mieters, sondern ausschließlich vom Garten aus betreten werden kann, entspricht nicht dem üblichen Begriff einer Loggia. (T5) TE OGH 2006-12-14 5 Ob 234/06g Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beurteilung eines Tankstellenareals als Raum aufgrund einer Gesamtschau, in der die gesamte Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper berücksichtigt wird. (T6) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 12/08p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dieser Beurteilungsspielraum wurde vom Rekursgericht, das eine bloße Holzabdeckung von Öffnungen in der Seitenbegrenzung einer außerhalb der Wohnung gelegenen Fläche nicht als ausreichend, nämlich nicht als ähnlich massiv wie Mauerwerk bewertete, nicht verlassen. (T7) TE OGH 2022-10-20 5 Ob 165/22h Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2024-04-16 5 Ob 21/24k Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069885
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.