RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092061 Entscheidungsdatum11.03.1986 Geschäftszahl10Os11/86; 11Os40/87; 15Os75/87; 15Os50/89; 11Os140/89; 11Os125/90; 14Os23/91; 12Os43/93; 12Os84/93; 15Os77/93; 13Os124/97; 15Os130/18h NormStGB §76 RechtssatzEine heftige Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB muß nicht unbedingt auf einem Verhalten des Tatopfers allein beruhen; diesfalls ist bei der Beurteilung der Entstehung des Affekts in bezug auf eine allgemeine Begreiflichkeit auch das Verhalten des daran beteiligten Dritten mitzuberücksichtigen. In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden.Eine heftige Gemütsbewegung im Sinn des Paragraph 76, StGB muß nicht unbedingt auf einem Verhalten des Tatopfers allein beruhen; diesfalls ist bei der Beurteilung der Entstehung des Affekts in bezug auf eine allgemeine Begreiflichkeit auch das Verhalten des daran beteiligten Dritten mitzuberücksichtigen. In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-11 10 Os 11/86 Veröff: EvBl 1987/13 S 55 TE OGH 1987-05-05 11 Os 40/87 nur: In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt. (T1) TE OGH 1988-01-26 15 Os 75/87 Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 Os 11/86; nur: In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden. (T2) TE OGH 1989-06-27 15 Os 50/89 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Spontanität nicht bloß des Tatentschlusses, sondern zudem der Tatausführung erforderlich. (T3) TE OGH 1990-02-07 11 Os 140/89 Vgl auch; nur T1; Veröff: NRsp 1990/103 TE OGH 1990-12-14 11 Os 125/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991-04-09 14 Os 23/91 nur T1 TE OGH 1993-05-27 12 Os 43/93 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1993-08-12 12 Os 84/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993-08-19 15 Os 77/93 nur T1 TE OGH 1997-09-24 13 Os 124/97 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der tiefgreifende und zur Tatzeit noch aktuelle Affekt muß für den spontanen Tatentschluß (aber auch für die Spontanietät der Tatausführung) kausal sein. (T4) TE OGH 2018-12-12 15 Os 130/18h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092061
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