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{'item': '10Os11/86; 12Os123/86; 15Os71/88 (15Os77/88); 15Os21/89; 16Os12/90; 13Os76/92; 13Os84/03; 11Os86/03; 14Os78/03; 13Os6/08v; 13Os6/19k; 13Os12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100569 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl10Os11/86; 12Os123/86; 15Os71/88 (15Os77/88); 15Os21/89; 16Os12/90; 13Os76/92; 13Os84/03; 11Os86/03; 14Os78/03; 13Os6/08v; 13Os6/19k; 13Os121/19x; 14Os148/21b; 11Os68/24w NormStPO §314 RechtssatzIst ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar, und zwar auch dann, wenn es zur Widerlegung seiner Verantwortung des Rückgriffs auf ein Sachverständigengutachten bedarf; hängt doch auch dessen Beweiskraft ausschließlich von seiner pflichtgemäßen Würdigung durch das jeweils zur Entscheidung über die Tatfrage berufene Organ ab. Den Geschwornen diese ausschließliche Entscheidungskompetenz mit der Begründung zu entziehen, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht plausibel sei, würde gerade in solchen Fällen jenen Sinn und Zweck des geschwornengerichtlichen Verfahrens, wonach die Gefahr einer durch forensische Erfahrung bedingten Schematisierung der Beweiswürdigung durch deren Übertragung an Laienrichter ausgeschaltet werden soll, augenscheinlich ins Gegenteil verkehren. Nur ein offensichtlich denkgesetzwidriges Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren, weil es in jedem Fall und von vornherein ungeeignet wäre, zu deren mangelfreier (Z 9) Bejahung zu führen.Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar, und zwar auch dann, wenn es zur Widerlegung seiner Verantwortung des Rückgriffs auf ein Sachverständigengutachten bedarf; hängt doch auch dessen Beweiskraft ausschließlich von seiner pflichtgemäßen Würdigung durch das jeweils zur Entscheidung über die Tatfrage berufene Organ ab. Den Geschwornen diese ausschließliche Entscheidungskompetenz mit der Begründung zu entziehen, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht plausibel sei, würde gerade in solchen Fällen jenen Sinn und Zweck des geschwornengerichtlichen Verfahrens, wonach die Gefahr einer durch forensische Erfahrung bedingten Schematisierung der Beweiswürdigung durch deren Übertragung an Laienrichter ausgeschaltet werden soll, augenscheinlich ins Gegenteil verkehren. Nur ein offensichtlich denkgesetzwidriges Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren, weil es in jedem Fall und von vornherein ungeeignet wäre, zu deren mangelfreier (Ziffer 9,) Bejahung zu führen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-11 10 Os 11/86 Veröff: EvBl 1987/13 S 55 TE OGH 1986-08-21 12 Os 123/86 Vgl auch; Beisatz: Zu § 313 StPO. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 313, StPO. (T1) TE OGH 1988-06-28 15 Os 71/88 Vgl auch TE OGH 1989-03-07 15 Os 21/89 Vgl auch TE OGH 1990-07-06 16 Os 12/90 Vgl auch TE OGH 1992-11-18 13 Os 76/92 Vgl auch TE OGH 2003-07-02 13 Os 84/03 nur: Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung unabdingbar. (T2); Beisatz: Hier: Die vom Schwurgerichtshof in der Begründung der Abweisung des Antrags auf Stellung einer bestimmten Eventualfrage dargelegten Erwägungen beinhalten eine der Beurteilung durch die (dazu als Tatrichter allein berufenen) Geschworenen vorgreifende und daher unzulässige Beweiswürdigung. (T3) TE OGH 2003-08-05 11 Os 86/03 Auch; nur: Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar, und zwar auch dann, wenn es zur Widerlegung seiner Verantwortung des Rückgriffs auf ein Sachverständigengutachten bedarf; hängt doch auch dessen Beweiskraft ausschließlich von seiner pflichtgemäßen Würdigung durch das jeweils zur Entscheidung über die Tatfrage berufene Organ ab. (T4); Beisatz: Das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattete, für die Beurteilung der angeklagten Tat rechtlich erhebliche Tatsachenvorbringen muss mehr als bloß abstrakt denkbar sein. (T5); Beisatz: Eine Eventualfrage ist auch dann zu stellen, wenn das Vorbringen durch ein vorliegendes Sachverständigengutachten widerlegt erscheint. (T6) TE OGH 2003-08-05 14 Os 78/03 nur T2; Beisatz: Nur ein denkgesetzwidriges oder sonst unerhebliches Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren. (T7) TE OGH 2008-02-13 13 Os 6/08v Auch; Beisatz: Ist ein in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist auch die darauf bezogene Fragestellung an die Geschworenen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung unabdingbar, weil die Würdigung der für die Entscheidung der Schuldfrage zu berücksichtigenden Verfahrensergebnisse im geschworenengerichtlichen Verfahren allein den Laienrichtern zukommt (WK-StPO §314 Rz14). (T8) TE OGH 2019-04-24 13 Os 6/19k Vgl auch; Beisatz: Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss. (T9)Vgl auch; Beisatz: Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss. (T9) TE OGH 2020-04-07 13 Os 121/19x nur T2; Beis wie T8 TE OGH 2022-03-29 14 Os 148/21b Vgl; Beis insb T8 TE OGH 2024-08-27 11 Os 68/24w vgl; nur T2; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100569

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.