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{'item': '7Ob551/86; 2Ob532/87; 2Ob550/89; 2Ob521/94; 7Ob2433/96m; 5Ob106/97t; 10Ob144/99w; 7Ob207/99p; 2Ob134/01x; 10Ob77/04b; 9Ob122/06s; 6Ob208/08v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010120 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl7Ob551/86; 2Ob532/87; 2Ob550/89; 2Ob521/94; 7Ob2433/96m; 5Ob106/97t; 10Ob144/99w; 7Ob207/99p; 2Ob134/01x; 10Ob77/04b; 9Ob122/06s; 6Ob208/08v; 9Ob22/09i; 6Ob138/09a; 8Ob136/10y; 5Ob40/14i; 9Ob16/15s; 1Ob151/18i; 4Ob134/21s; 4Ob88/22b; 8Ob15/23y; 8Ob64/23d NormABGB §309 ABGB §313 ABGB §1460 RechtssatzZur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen. (mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung). EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-13 7 Ob 551/86 Veröff: SZ 59/50 = JBl 1986,644 TE OGH 1988-04-12 2 Ob 532/87 Vgl auch; Beisatz: Mangels Benützung des Weges durch jedermann für den Kraftfahrzeugverkehr - ein Gemeingebrauch zum Gehen und Radfahren ist unerheblich - kommt auch die Ersitzung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs beziehungsweise der Gemeinde nicht in Betracht. (T1) TE OGH 1989-09-12 2 Ob 550/89 TE OGH 1995-12-07 2 Ob 521/94 nur: Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. (T2) TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2433/96m TE OGH 1997-10-29 5 Ob 106/97t Vgl auch; nur: Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen. (T3) Beisatz: Notwendigkeit ist zwar nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen, jedenfalls muss aber ein über bloße Bequemlichkeit oder Wegeabkürzungen hinausreichender allgemeiner Vorteil des betroffenen Rechts gegeben sein (JBl 1996, 600). (T4) TE OGH 1999-09-07 10 Ob 144/99w nur T2; Beisatz: Für die Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde genügt die Benützung durch Gemeindeangehörige und/oder durch das Touristenpublikum, wobei es genügt, dass die Benützung so erfolgt, wie wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde. (T5) Veröff: SZ 72/136 TE OGH 1999-10-27 7 Ob 207/99p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-06-20 2 Ob 134/01x Vgl auch; nur: Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. (T6) TE OGH 2004-12-14 10 Ob 77/04b Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2007-11-28 9 Ob 122/06s Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 208/08v Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls. (T7) TE OGH 2010-01-26 9 Ob 22/09i nur: Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. (T8) Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutenden Fremdenverkehr genügt für das Erfordernis der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl. (T9) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 138/09a Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T10)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach Paragraph 483, ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T10) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 136/10y Vgl auch TE OGH 2014-04-23 5 Ob 40/14i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-29 9 Ob 16/15s Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T4 nur: Notwendigkeit ist nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen. (T11) Beisatz: Für einen alpinen Verein kann nichts anderes gelten als für eine Gemeinde. (T12) TE OGH 2018-10-17 1 Ob 151/18i Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 134/21s Vgl; nur T3; Beis wie T4; nur T6; Beis wie T7; nur T8 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 88/22b Vgl; nur T8; Beis nur wie T5; Beis wie T7 nur: An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. (T13) TE OGH 2023-03-29 8 Ob 15/23y vgl TE OGH 2024-05-22 8 Ob 64/23d Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010120

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.