RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017127 Entscheidungsdatum17.03.1986 Geschäftszahl1Ob536/86; 1Ob516/88; 2Ob613/89; 1Ob672/90; 1Ob503/92; 1Ob580/94; 1Ob637/94; 8Ob1556/95; 4Ob2259/96a; 4Ob325/98t; 2Ob5/00z; 7Ob188/99v; 1Ob143/00m; 6Ob287/00z; 8Ob287/01s; 2Ob196/03t; 3Ob265/02w; 9Ob128/03v; 7Ob211/05p; 4Ob230/06m; 3Ob166/08w; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 6Ob53/15k NormABGB §881 IA; ABGB §1295 Ia2; ABGB §1400 C RechtssatzAus dem mit dem Kreditinstitut abgeschlossenen Girovertrag können sich Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben. Das reine Vermögen des Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden, insbesondere wenn dessen Entschlüsse dadurch beeinflusst wurden. Ist dem Kreditinstitut, das dem Überweisungsempfänger den Erhalt eines Überweisungsauftrages bestätigt, bekannt, dass der Überweisungsempfänger nur leistet, wenn die an ihn zu bewirkende Zahlung sichergestellt ist, hat es den Überweisungsempfänger darauf hinzuweisen, dass durch die Auftragsbestätigung keine vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet wird und die vom Überweisungsempfänger angenommene Sicherheit nicht besteht. Die Unterlassung der Aufklärung begründet eine Verletzung dem Überweisungsempfänger gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten, die zum Schadenersatz verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-17 1 Ob 536/86 Veröff: SZ 59/51 = ÖBA 1986/7 S 301 (zustimmend Koziol) = JBl 1986,381 = RdW 1986,207 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 516/88 Veröff: SZ 61/64 = RdW 1988,287 = WBl 1988,331 (dazu Wilhelm) = ÖBA 1988,839 (Koziol) TE OGH 1990-01-31 2 Ob 613/89 Auch; nur: Aus dem mit dem Kreditinstitut abgeschlossenen Girovertrag können sich Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben. Das reine Vermögen des Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden. (T1); Beisatz: Vermögensschäden sind im Falle des Bestehens von Schutzpflichten dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen sollte. (T2); Veröff: ecolex 1990,348 = ÖBA 1990,726 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 672/90 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 63/187 = ÖBA 1991,525 (Canaris) TE OGH 1992-02-19 1 Ob 503/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der Durchführung eines Überweisungsauftrages in Form der sogenannten zwischenbetrieblichen Überweisung ist auch das reine Vermögen grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. (T3); Veröff: SZ 65/20 = ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) TE OGH 1994-10-25 1 Ob 580/94 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 637/94 Vgl; nur: Das reine Vermögen des Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden. (T4) TE OGH 1995-09-20 8 Ob 1556/95 Vgl auch; nur T4 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2259/96a nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt dann vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. Grundsätzlich ist demnach der Schuldner des Bankkunden kein Dritter im Sinne der Lehre von den Schutzwirkungen, trifft doch den Kunden im allgemeinen gegenüber seinen Schuldnern keine Schutzpflicht. (T5); Veröff: SZ 69/229 TE OGH 1999-01-26 4 Ob 325/98t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-01-20 2 Ob 5/00z Vgl auch; Beisatz: Allgemeine Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nicht anzuerkennen. (T6); Veröff: SZ 73/11 TE OGH 2000-02-16 7 Ob 188/99v Beis wie T2 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 143/00m Ähnlich; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Verwendet die das Girokonto führende Bank die auf dem Konto eingegangenen, vom Kontoinhaber gleichsam treuhänderisch zu haltenden Gelder zur Befriedigung einer eigenen Kreditforderung gegen den Kontoinhaber, obwohl sie weiß, dass es sich dabei um Treuhanderläge handelt, so macht sie sich gegenüber dem Treugeber, der die Gelder auf das Girokonto überweist, schadenersatzpflichtig. (T7); Beisatz: Bei deliktischer Schädigung wird eine Haftung für Vermögensschäden Dritter dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und dessen Entschlüsse beeinflusst wurden. (T8); Veröff: SZ 73/201 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 74/167 TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Vgl; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2003-09-12 2 Ob 196/03t Vgl; Beisatz: Die Vernachlässigung der ihr obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ist einer Bank als Verschulden zuzurechnen. (T9) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 265/02w Auch; nur: Das reine Vermögen des Dritten ist aber nur dann geschützt, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten berührt werden, insbesondere wenn dessen Entschlüsse dadurch beeinflußt wurden. (T10) TE OGH 2004-02-25 9 Ob 128/03v nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Beim Treuhandkonto soll die Leistung der Bank aber gerade an den Treuhänder und nicht an die Treugeber erfolgen. Es wäre widersprüchlich, wollte man zB annehmen, die Bank sei zwar nur gegenüber dem Treuhänder zur Auszahlung eines Guthabens verpflichtet, doch bei schuldhaftem Verzug stehe der Schadenersatzanspruch den Treugebern zu. Dazu kommt, dass der Ersatz reiner Vermögensschäden beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eher zurückhaltend beurteilt wird. (T11) TE OGH 2005-11-28 7 Ob 211/05p Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 230/06m Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2008-09-03 3 Ob 166/08w Auch TE OGH 2010-05-19 8 Ob 145/09w Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T12); Veröff: SZ 2010/57Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des Paragraph 41, leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T12); Veröff: SZ 2010/57 TE OGH 2010-07-22 8 Ob 166/09h Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2015-04-27 6 Ob 53/15k Auch; nur T1; Beis wie T2; nur T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017127
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