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{'item': ['1Ob536/86', '8Ob572/93', '3Ob1634/94', '1Ob349/99a', '7Ob188/99v', '2Ob196/03t', '6Ob218/05k', '6Ob8/07f', '3Ob166/08w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.03.1986 Geschäftszahl1Ob536/86; 8Ob572/93; 3Ob1634/94; 1Ob349/99a; 7Ob188/99v; 2Ob196/03t; 6Ob218/05k; 6Ob8/07f; 3Ob166/08w NormABGB §1400 C RechtssatzDie vom Kreditinstitut dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages ist im Regelfall nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift. Bei der Bestätigung eines unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrages kann dem Kreditinstitut Treuhandfunktion zukommen. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden.Die vom Kreditinstitut dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages ist im Regelfall nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift. Bei der Bestätigung eines unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrages kann dem Kreditinstitut Treuhandfunktion zukommen. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des Paragraph 1402, ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1986/03/17 1 Ob 536/86 Veröff: SZ 59/51 = ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol) = RdW 1986,207 = JBl 1986,381 TE OGH 1994/02/24 8 Ob 572/93 Beisatz: Hier wurde auf Grund der besonderen Umstände eine selbständige Verpflichtungserklärung angenommen. (T1) Veröff: ÖBA 1994,650 TE OGH 1995/02/22 3 Ob 1634/94 TE OGH 2000/04/28 1 Ob 349/99a Beisatz: In der Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags ist in der Regel nur die Ankündigung beziehungsweise Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hat. (T2) TE OGH 2000/02/16 7 Ob 188/99v Auch TE OGH 2003/09/12 2 Ob 196/03t Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Zeitpunkt der Gutschrift auf sein Konto (nicht also etwa einer bloßen Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages: erlangt der Kunde einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank, gelangt doch mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto diese in das Vermögen des Kontoinhabers. (T3) TE OGH 2005/12/15 6 Ob 218/05k Beisatz: Hier: Bei Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund der besonderen Umstände eine selbständige, in schlüssiger Form abgegebene Verpflichtungserklärung der beklagten Bank zu bejahen. (T4) TE OGH 2007/03/16 6 Ob 8/07f Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Lediglich wenn der Kunde der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt, stehen dem Überweisungsempfänger unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Bank zu (so schon 8 Ob 572/93). (T5) TE OGH 2008/09/03 3 Ob 166/08w Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertragsauslegung ergibt Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags. (T6) RechtssatznummerRS0032943

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.