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1Ob536/86

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.03.1986 Geschäftszahl1Ob536/86; 7Ob188/99v; 2Ob196/03t NormABGB §1400 C;

RechtssatzIm Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die Begründung von Vertragspflichten, sondern auf die Ausführung bereits begründeter Pflichten gerichtet ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1986/03/17 1 Ob 536/86 Veröff: ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol) = SZ 59/51 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381 TE OGH 2000/02/16 7 Ob 188/99v nur: Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. (T1) Beisatz: Der einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages hat dementsprechend grundsätzlich nicht den Charakter eines eigenen Vertragsverhältnisses, sondern nur einer Weisung innerhalb des Girovertrages. Diese stellt regelmäßig keine Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB dar und auch keinen Vertrag zu Gunsten eines Dritten als Überweisungsempfänger, aus dem dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut ableiten könnte. (T2) nur: Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. (T1) Beisatz: Der einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages hat dementsprechend grundsätzlich nicht den Charakter eines eigenen Vertragsverhältnisses, sondern nur einer Weisung innerhalb des Girovertrages. Diese stellt regelmäßig keine Anweisung im Sinne des Paragraph 1400, ABGB dar und auch keinen Vertrag zu Gunsten eines Dritten als Überweisungsempfänger, aus dem dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut ableiten könnte. (T2) TE OGH 2003/09/12 2 Ob 196/03t nur: Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden. (T3) RechtssatznummerRS0033030

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.