RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008536 Entscheidungsdatum17.03.1986 Geschäftszahl1Ob542/86; 2Ob637/86; 6Ob201/05k; 6Ob284/05s; 5Ob44/06s; 6Ob74/07m; 2Ob173/08t; 6Ob164/14g NormAußStrG §238; AußStrG §249 Abs2; AußStrG 2005 §127 RechtssatzDie Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt die Rechtsmittelbefugnis des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung des Sachwalters nicht ein. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-17 1 Ob 542/86 TE OGH 1987-06-16 2 Ob 637/86 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 201/05k Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T1); Veröff: SZ 2005/142Vgl auch; Beisatz: Paragraph 127, erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T1); Veröff: SZ 2005/142 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 284/05s Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 44/06s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-04-19 6 Ob 74/07m Beisatz: Der betroffenen Person steht im Verfahren über die Sachwalterschaft ein Rekursrecht im eigenen Namen zu, das sich auf sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren bezieht, insbesondere auf den Bestellungs- wie auch den Einstellungsbeschluss. (T4) TE OGH 2008-11-13 2 Ob 173/08t Auch; Beis auch wie T4 TE OGH 2014-10-09 6 Ob 164/14g Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T5)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 127, AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, Absatz 3, ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008536
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.