RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048997 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl1Ob542/86; 1Ob584/88; 7Ob598/91; 8Ob503/93; 10Ob1519/96; 3Ob9/97p; 2Ob15/97p; 6Ob196/97k; 10Ob63/05w; 3Ob208/06v; 3Ob107/08v; 1Ob146/08i; 3Ob154/08f; 3Ob146/10g; 3Ob209/10x; 7Ob98/12f; 5Ob160/13k; 1Ob119/15d; 10Ob76/19b; 7Ob79/24d NormABGB §273 Abs2 Satz1 ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2ABGB in der Fassung SWRÄG 2006 §268 Abs2 RechtssatzDie Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-17 1 Ob 542/86 TE OGH 1988-06-28 1 Ob 584/88 nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. (T1) TE OGH 1991-09-26 7 Ob 598/91 nur T1; Veröff: EvBl 1992/12 S 55 TE OGH 1993-02-04 8 Ob 503/93 nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung. (T2) TE OGH 1996-07-30 10 Ob 1519/96 nur T2 TE OGH 1997-03-26 3 Ob 9/97p nur T2 TE OGH 1997-01-30 2 Ob 15/97p nur T1 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 196/97k nur T1 TE OGH 2005-06-28 10 Ob 63/05w Auch TE OGH 2006-10-19 3 Ob 208/06v Beisatz: Im Lichte der mit dem noch nicht in Kraft getretenen Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, dem Ansteigen der Sachwalterschaften entgegenzuwirken, das Subsidiaritätsprinzip stärker zu betonen und hiefür das Institut einer Vorsorgevollmacht an eine Person des Vertrauens als künftiger Vertreter des Betroffenen zu schaffen ist § 273 Abs 2 ABGB jedenfalls nicht restriktiv dahin auszulegen, dass schon jede fehlende Fähigkeit eines Betroffenen, die Eignung eines Bevollmächtigten in fachlicher und charakterlicher Hinsicht verlässlich feststellen zu können, zwingend die Zulässigkeit einer Sachwalterbestellung auslöst. (T3)Beisatz: Im Lichte der mit dem noch nicht in Kraft getretenen Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, dem Ansteigen der Sachwalterschaften entgegenzuwirken, das Subsidiaritätsprinzip stärker zu betonen und hiefür das Institut einer Vorsorgevollmacht an eine Person des Vertrauens als künftiger Vertreter des Betroffenen zu schaffen ist Paragraph 273, Absatz 2, ABGB jedenfalls nicht restriktiv dahin auszulegen, dass schon jede fehlende Fähigkeit eines Betroffenen, die Eignung eines Bevollmächtigten in fachlicher und charakterlicher Hinsicht verlässlich feststellen zu können, zwingend die Zulässigkeit einer Sachwalterbestellung auslöst. (T3) TE OGH 2008-06-11 3 Ob 107/08v Auch TE OGH 2008-09-16 1 Ob 146/08i nur T1 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f Auch; nur T2; Beisatz: Für eine Anerkennung der Bevollmächtigung als „andere Hilfe" im Sinn des § 268 ABGB muss auch feststehen, dass der Bevollmächtigte die im Bevollmächtigungsvertrag genannten Aufgaben auch auftragsgemäß übernommen hat. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Für eine Anerkennung der Bevollmächtigung als „andere Hilfe" im Sinn des Paragraph 268, ABGB muss auch feststehen, dass der Bevollmächtigte die im Bevollmächtigungsvertrag genannten Aufgaben auch auftragsgemäß übernommen hat. (T4) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 146/10g Beis wie T3 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 209/10x nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung. (T5) TE OGH 2012-06-28 7 Ob 98/12f Beisatz: Hier: „schlichte“ Vollmacht. (T6) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 160/13k nur T5 TE OGH 2015-07-08 1 Ob 119/15d nur T5; Beisatz: Allein der Hinweis, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, macht eine Sachwalterschaftsbestellung aber nicht entbehrlich. (T7) TE OGH 2019-11-19 10 Ob 76/19b Beisatz: Hier: Auch der bloße Hinweis auf eine mögliche Vertretung durch nahe Angehörige schließt im konkreten Einzelfall die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht zwingend aus. (T8) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048997
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