OGH Rechtssatz RS0059926 (6Ob541/86)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059926 Entscheidungsdatum20.03.1986 Geschäftszahl6Ob541/86 NormGmbHG §30l RechtssatzDie Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch § 30l GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch Paragraph 30 l, GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-20 6 Ob 541/86 Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059926