← Österreich

{'item': '6Ob554/86; 1Ob18/90; 4Ob2082/96x; 3Ob101/01a; 1Ob11/05g; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011661 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl6Ob554/86; 1Ob18/90; 4Ob2082/96x; 3Ob101/01a; 1Ob11/05g; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 2Ob132/12v; 10Ob10/13p; 5Ob253/12k; 2Ob158/13v; 1Ob87/15y; 7Ob188/15w; 7Ob41/15b; 9Ob76/17t; 4Ob31/25z; 9Ob89/25s NormABGB §480 ABGB §492 ABGB §863 M RechtssatzIn der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-03-20 6 Ob 554/86 TE OGH 1990-12-19 1 Ob 18/90 nur: In der bloßen Duldung durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Rechtes erblickt werden. (T1) TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2082/96x nur T1; Beisatz: Aus dem bloßen Dulden der durch die Servitut nicht gedeckten Art der Wegbenützung durch den Eigentümer des dienenden Gutes darf der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht auf die Einräumung einer entsprechenden Berechtigung schließen, weil ja auch die Ersitzung voraussetzt, dass der Eigentümer der dienenden Sache die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann und sie gestattet. (T2) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 101/01a Auch; Veröff: SZ 2002/111 TE OGH 2005-05-24 1 Ob 11/05g Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist die konkludente Einräumung einer Servitut in jenen Fällen anzunehmen, in denen der Liegenschaftseigentümer die Errichtung einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung duldet, weil der Liegenschaftseigentümer wissen musste, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. In diesen Fällen ist somit der Schluss erlaubt, dass der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende Wille des Belasteten sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezog. (T3) TE OGH 2007-10-09 10 Ob 83/07i nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2009-07-08 7 Ob 267/08b Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2009-09-30 3 Ob 132/09x Auch; Beisatz: Es müssen vielmehr Sachverhaltselemente hinzutreten, die den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille des Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. (T4) TE OGH 2011-05-03 10 Ob 24/11v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-06-28 10 Ob 45/11g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-07-26 8 Ob 77/12z Vgl TE OGH 2012-10-02 10 Ob 27/12m Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 132/12v Auch Beis wie T3; Beisatz: Jährliche Errichtung und Entfernung eines Zauns - keine „kostspielige Anlage“. (T5) TE OGH 2013-05-28 10 Ob 10/13p TE OGH 2013-07-16 5 Ob 253/12k TE OGH 2013-10-23 2 Ob 158/13v Auch; Beisatz: Hier nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T6) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 87/15y Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T7) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 188/15w Auch; Beis wie T7; Beisatz: Aus dem Umstand allein, dass eine Agrargemeinschaft keine Einwände im Bauverfahren zur Genehmigung der Einfriedung eines Nachbargrundstücks erhob, ist nicht die schlüssige Einräumung einer Wegdienstbarkeit zugunsten dieser Liegenschaft abzuleiten. (T8) TE OGH 2015-09-02 7 Ob 41/15b Auch TE OGH 2018-01-30 9 Ob 76/17t Auch TE OGH 2025-09-29 4 Ob 31/25z vgl TE OGH 2025-11-20 9 Ob 89/25s Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011661

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.