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{'item': ['13Os3/86', '13Os42/87', '12Os15/92', '13Os77/92', '11Os138/99', '13Os39/02']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.03.1986 Geschäftszahl13Os3/86; 13Os42/87; 12Os15/92; 13Os77/92; 11Os138/99; 13Os39/02 NormMRK Art6 Abs1 II5b1; MRK Art6 Abs3 litd IV4;

§152

Abs1 Z1;

§281

Abs1 Z2;

§281

Abs1 Z3;

§281Abs1 Z4 B; Rechtssatz

Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1

Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3

noch jenen des § 281 Abs 1 Z 2

her. Zu verfassungskonformer, auch die Grundsätze des Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK beachtender Interpretation der die Verlesung von Anzeigen und Erhebungsergebnissen anordnenden prozessualen Norm (§ 252 Abs 2

) muß nur sichergestellt werden, daß für den Fall der Zeugnisentschlagung im gerichtlichen Verfahren dieser Entschlagung vorangegangene, in einem gerichtsförmlichen Verfahren abgelegte Aussagen nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein dürfen, während die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgelegten Aussagen, ebenso wie andere die Anzeige stützende Verdachtsmomente und Beweisergebnisse, zu verlesen oder anderweitig darzutun (vgl § 253

) und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit der Überprüfung durch das erkennende Gericht zu machen sind (§ 258 Abs 1

). Dem Angeklagten muß somit die Möglichkeit offenstehen, durch seine Verantwortung und entsprechende, (faktisch und rechtlich) durchführbare Beweisanträge die Beweiskraft aller Anzeigegrundlagen, also auch einer verlesenen Aussage, anzuschwächen oder gar zu widerlegen (11 Os 64/75, 9 Os 95/82).Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,

Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,

noch jenen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2,

her. Zu verfassungskonformer, auch die Grundsätze des Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK beachtender Interpretation der die Verlesung von Anzeigen und Erhebungsergebnissen anordnenden prozessualen Norm (Paragraph 252, Absatz 2,

) muß nur sichergestellt werden, daß für den Fall der Zeugnisentschlagung im gerichtlichen Verfahren dieser Entschlagung vorangegangene, in einem gerichtsförmlichen Verfahren abgelegte Aussagen nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein dürfen, während die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgelegten Aussagen, ebenso wie andere die Anzeige stützende Verdachtsmomente und Beweisergebnisse, zu verlesen oder anderweitig darzutun vergleiche Paragraph 253,

) und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit der Überprüfung durch das erkennende Gericht zu machen sind (Paragraph 258, Absatz eins,

). Dem Angeklagten muß somit die Möglichkeit offenstehen, durch seine Verantwortung und entsprechende, (faktisch und rechtlich) durchführbare Beweisanträge die Beweiskraft aller Anzeigegrundlagen, also auch einer verlesenen Aussage, anzuschwächen oder gar zu widerlegen (11 Os 64/75, 9 Os 95/82). EntscheidungstexteTE OGH 1986/03/20 13 Os 3/86 TE OGH 1987/09/10 13 Os 42/87 Vgl auch; Veröff: JBl 1987,798 TE OGH 1992/05/07 12 Os 15/92 nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1

Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3

noch jenen des § 281 Abs 1 Z 2

her. (T1) nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,

Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,

noch jenen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2,

her. (T1) TE OGH 1992/10/21 13 Os 77/92 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/48 S 209 TE OGH 2000/03/14 11 Os 138/99 Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2

erstreckt sich nur auf nach der

nichtige gerichtliche Vorerhebungsakte und Voruntersuchungsakte, welchen in deren Vorfeld durchgeführte Ermittlungsakte der Gendarmerie nicht zuzurechnen sind. (T2) Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2,

erstreckt sich nur auf nach der

nichtige gerichtliche Vorerhebungsakte und Voruntersuchungsakte, welchen in deren Vorfeld durchgeführte Ermittlungsakte der Gendarmerie nicht zuzurechnen sind. (T2) TE OGH 2002/05/29 13 Os 39/02 Vgl auch; nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2

nicht her. (T3) Vgl auch; nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2,

nicht her. (T3) RechtssatznummerRS0074913

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.